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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 6 ZPO vom 2023

Art. 6 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 6

Handelsgericht

1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).

2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:

a.
die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
b.
gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und
c.
die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleich­­baren ausländischen Register eingetragen sind.

3 Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Vorausset­zungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.

4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:

a.
Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
b.
Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossen­schaf­ten.

5 Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 6 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE210144Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Stellerin; Gesuchstellerin; Zahlung; Mietzins; Kaution; Gemäss; Welche; Worden; Mietvertrag; Zürich; Kündigung; Stellt; Dezember; Kautionen; Parteien; Kosten; Mietverhältnis; Mieterin; Vereinbarung; Mietzinse; Januar; Ausweisung; August; Solche
ZHPF210034BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchsteller; Beschwerde; Partei; Vorinstanz; Gesuchsgegner; Eintrag; Eintragung; Bauhandwerkerpfandrecht; Stellt; Vorläufig; Parteien; Welche; Entscheid; Zürich; Grundbuch; Stellung; Vorläufige; Behauptet; Beweis; Verfahren; Geltend; Bundesgericht; Rechnung; Stellungnahme; Beilage; Tatsachen; Bauhandwerkerpfandrechts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150028Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Unentgeltliche; Obergericht; Unentgeltlichen; Gesuchsteller; Kantons; Obergerichts; Rechtspflege; Entscheid; Gewährung; Verfahren; Handelsgericht; Prozessbeistand; Schlichtungsverfahren; Obergerichtspräsident; Beschwerde; Vorbereitung; Zürich; Bestellung; Prozessführung; Gesuche; Prozessbeistandes; Eingabe; Gesuchstellers; Rechtsvertreter; Zürcherischen; Zuständigkeit; Schlichtungsverfahrens
ZHVO140041Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Rechtsbeistand; Gesuchstellers; Person; Obergericht; Gericht; Verfahren; Richteramt; Kanton; Friedensrichteramt; Stadt; Rechtsbeistandes; Sicherheit; Sinne; Obergerichts; Familie; Monatliche; Befreiung; Beurteilung; Kantons; Liegende; Einkommen; Bestellung; Auslagen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 30 (5A_383/2020)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 und Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO . Verhältnis der Anerkennungsklage zur Rechtsöffnung. Rechtsnatur der Anerkennungsklage und der Verfahren auf definitive und provisorische Rechtsöffnung. Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht (E. 2).
Recht; Klage; Rechtsöffnung; Feststellungs; SchKG; Negative; Feststellungsklage; Beschwerde; Klagerückzug; Definitive; Negativen; Rückzug; Entscheid; Leistung; Betreibung; Gerichtlich; Verfahren; Gerichtliche; Forderung; Urteil; Materiell; Rechtsöffnungstitel; Rechtsvorschlag; Obergericht; Gericht; Beschwerdeführer; Zahlung; Rechtskraft; Anerkennungs; Leistungsbegehren
146 III 416 (4A_583/2019)
Regeste
Art. 229 Abs. 1 und Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ; Einschränkung des Patentanspruchs, Novenrecht, Rechtsschutzinteresse. Eine ausserhalb des Zivilprozesses geschaffene Einschränkung des Patentanspruchs ist novenrechtlich nicht anders zu behandeln als eine (unbedingt oder bloss eventualiter erklärte) Patenteinschränkung im Zivilprozess (E. 4).
Patent; Beschwerde; Verfahren; Urteil; Einschränkung; Klage; Noven; Duplik; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Recht; Teilverzicht; Entscheid; Ursprüngliche; Fachrichter; Patenteinschränkung; Bracht; Standslos; Aktenschluss; Bundesgericht; Patents; Dupliknoven; Zivilprozess; Fachrichtervotum; Verfahrens; Novum; Beschwerdeführerin; Vorbringen; Gericht; Beschränkung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BRUNNERKommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO2016
ALEXANDER BRUNNER Kommentar, Brunner und andere [Hrsg.]2011
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