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Federal Act on Administrative Procedure (APA)

Art. 6APA from 2022

Art. 6 Federal Act on Administrative Procedure (APA) drucken

Art. 6

Parties are persons whose rights or obligations are intended to be affected by the ruling and other persons, organisations or authorities who have a legal remedy against the ruling.

>A. Jurisdiction >I. Assessment >
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Art. 6 Federal Act on Administrative Procedure (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT210176RechtsöffnungPartei; Gesuch; Recht; Beschwerde; Gesuchs; Gesuchsgegner; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Verfahren; Gericht; Gerichtliche; Frist; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Entscheid; Bezirksgericht; SchKG; Reichen; Parteien; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Fehle; Prozessvoraussetzung; Genügen; Verfügung; Gerichtlichen
ZHRT210173RechtsöffnungGesuch; Partei; Recht; Beschwerde; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Gericht; Verfahren; Frist; Gerichtliche; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Entscheid; Bezirksgericht; SchKG; Genden; Gungen; Parteien; Reichen; Fehle; Rechtsöffnungsverfahren; Betreibung; Beweismittel; Prozessvoraussetzung; Gerichtlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.323Baubewilligung / Rückbau LaufstallBeschwerde; Recht; Erben; Verwaltungsgericht; Beistand; Erbengemeinschaft; Laufstall; Rückbau; Frist; Verfügung; Entscheid; Beschwerdeführer; Materiell; Mitglied; Rechtsmittel; Mitglieder; Interesse; Unterschrift; Justizdepartement; Interessen; Verfahrens; Bewilligt; Urteil; Angefochtene; Treten; Baugesuch; Beistands; Streitgenossen; Frist; Materiellen
SGB 2015/308Entscheid Bau- und Planungsrecht, Überbauungsplan, Art. 22 BauG (sGS 731.1).Voraussetzungen, unter denen mittels Überbauungsplan von den Regelbauvorschriften (Geschosszahl, Gebäudehöhe) abgewichen werden darf und eine Mehrausnützung zu gewähren ist. Im konkreten Fall stellte sich zudem die Frage, ob der Planerlass zu einer unzulässigen Gefahrenumlagerung (Hochwasser) auf die Nachbargrundstücke führe und ob durch das Grundstück ein öffentliches Gewässer fliesse. Beide Fragen hat das Gericht verneint (Verwaltungsgericht, B 2015/308). Beschwerde; Überbauung; Beschwerdeführer; Überbauungsplan; Recht; Entscheid; Gewässer; Vorinstanz; Grundstück; Hochwasser; Rekurs; Verwaltungsgericht; Verfahren; Planung; Planungs; Gefahr; Gebäude; Beteiligt; Einsprache; Regel; Baubewilligung; Gemeinde; Baubereich; Gefährdung; Bauten; Hochwassers; Projekt; Geschoss
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 144 (2C_383/2020)
Regeste
 a Art. 42 Abs. 1 KG ; Art. 6 VwVG ; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7).
Recht; Organ; Person; Unternehmen; Aussage; Verfahren; Tenetur; Verfahren; Zeuge; Ehemalige; Zeugen; Personen; Partei; Tenetur-Grundsatz; Organe; Nemo-tenetur-Grundsatz; Untersuchung; Recht; Verfahrens; Untersuchungsbetroffene; Urteil; Beschwerde; Vorinstanz; Juristische; Sanktion; Aussageverweigerungsrecht; Rechtliche; Organs; Kartellsanktionsverfahren; Untersuchungsbetroffenen
143 V 105 (8C_721/2016)Art. 53 Abs. 1 ATSG; Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG. Beginn der 90-tägigen Frist für die Geltendmachung des prozessualen Revisionsgrundes: Zeitpunkt der fristauslösenden Kenntnis vom Revisionsgrund (E. 2-2.4). Revision; Urteil; Tatsache; Beschwerde; Gerichts; Beweis; Verwaltung; Entscheid; Hinweis; Tatsachen; Frist; Erheblich; Prozessual; Beweismittel; -tägige; Bundesgericht; Erhebliche; Prozessuale; Bundesgerichts; Zeitpunkt; Hinweisen; Verwaltungsgericht; Revisionsfrist; Erwähnte; Sachverhalt; Relative; Revisionsgr; Sachverhalts; Verfügung; Gericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.115Beschwerde; Auslieferung; Recht; Beschwerdeführer; Auslieferungshaft; Rechtshilfe; Beschwerdekammer; Auslieferungshaftbefehl; Entscheid; Internationale; Schengen; Rechtspflege; Unentgeltliche; Abkommen; Bundesstrafgerichts; EAUe; Übereinkommen; Banga; Verfahren; Zwischenentscheid; Boris; Rechtsanwalt; CELEX-Nr; Tatort; Partei; Verzug; Erweist; Aussichtslos; Verfolgte; IVm
BH.2023.1Beschwerde; Beschwerdeführerin; Kostenvorschuss; Beschwerdekammer; Kostenvorschusses; Frist; Rechtshilfe; Leistung; Bundesstrafgerichts; StBOG; Kantons; Sachen; Unentgeltliche; Tribunal; Rechtspflege; Eingabe; Eingang; Zwischenentscheid; Internationalen; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Entscheid; Verfahren; Gerichtsgebühr; Gebiet; Bundesgericht; Federal

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MARANTELLI-SONANINI, HUBERPraxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich2009
MARANTELLI-SONANINI, HUBERPraxiskommentar VwVG2009
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