Art. 6 VwVG vom 2021
Art. 6 B. Begriffe / II. Parteien
II. Parteien
Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 V 105 (8C_721/2016) | Art. 53 Abs. 1 ATSG; Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG. Beginn der 90-tägigen Frist für die Geltendmachung des prozessualen Revisionsgrundes: Zeitpunkt der fristauslösenden Kenntnis vom Revisionsgrund (E. 2-2.4). | Revision; Urteil; Tatsache; Beschwerde; Gerichts; Beweis; Verwaltung; Entscheid; Hinweis; Tatsachen; Frist; Erheblich; Prozessual; Beweismittel; -tägige; Bundesgericht; Erhebliche; Prozessuale; Bundesgerichts; Zeitpunkt; Hinweisen; Verwaltungsgericht; Revisionsfrist; Erwähnte; Sachverhalt; Relative; Revisionsgr; Sachverhalts; Verfügung; Gericht |
142 II 243 (2C_739/2015) | Art. 3 lit. a, Art. 33 FINMAG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35, Art. 61 VwVG; Art. 9 Abs. 2 aBankV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II. Verfahren auf Erlass eines finanzmarktrechtlichen Berufsverbots; Selbstbelastungsverbot. Eine im Verfahren gegen die Beaufsichtigte ergangene Verfügung kann der für die Beaufsichtigte tätigen oder tätig gewesenen natürlichen Person im anschliessend gegen sie geführten Verfahren nicht im Sinne einer rechtskräftig beurteilten Vorfrage entgegengehalten werden (E. 2). Anforderungen an die Begründungsdichte im Falle von aufsichtsrechtlich relevanten Unterlassungen (E. 3.1). In auf Auferlegung eines Berufsverbots gerichteten Verfahren kann auf Aussagen abgestellt werden, welche die natürliche Person im gegen die Beaufsichtigte geführten Verfahren getätigt hat: Das Selbstbelastungsverbot steht einer Verwertung dieser Aussagen nicht entgegen, weil das Berufsverbot hinsichtlich seiner Art und Schwere eine wirtschaftspolizeirechtlich motivierte Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit und nicht eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist (E. 3.2-3.4). | Recht; FINMA; Rechtlich; FINMAG; Rechtliche; Verfahren; Beschwerde; Recht; Berufsverbot; Urteil; Aufsichtsrechtlich; Rechtlichen; Beaufsichtigte; Aufsichtsrechtliche; Verfügung; Dispositiv; Vorinstanz; Bestimmungen; Angefochten; Pflicht; Person; Verletzung; Finanzmarktaufsicht; US-Kunden; Dispositivziffer; Beschwerdeführer; Verfahren; Angefochtene; Schwere |