Folgen der verletzten Anzeigepflicht
a. Im Allgemeinen
1 Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.
3 Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung.
4 Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat der Versicherer die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB140050 | Versicherungsvertrag / Forderung | Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Gesundheit; Verdacht; Klägers; Versicherung; Sklerose; Fragen; Multiple; Partei; Anzeigepflicht; Parteien; Antrag; Klinik; Recht; Untersuchung; Rücktritt; Bericht; Vertrag; Streitwert; Zeitpunkt; Kündigung; Berufungsverfahren; Toxisch; Verdachtsdiagnose |
ZH | LB120107 | Forderung | Schätzung; Bilder; Beklagten; Berufung; Schaden; Recht; Vorinstanz; Täuschung; Recht; Versicherung; Tatsache; Versicherer; Klägers; Urteil; Klage; Entscheid; Partei; Bundesgericht; Entschädigung; Verfahren; Beschwerde; Erstinstanzliche; Schadenereignis; Parteien; Tatsachen; Zuzüglich; Versicherers; Gericht; Sinne |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2017/14 | Entscheid Art. 73 BVG. Art. 4 ff. VVG. Säule 3a. Anzeigepflichtverletzung. Es läuft dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwider, wenn eine antragstellende Person einen (medizinischen) Tatbestand, der unzweifelhaft von einer unmissverständlichen Frage erfasst wird, im Antragsformular unter Berufung auf die Erklärung des Vermittlers nicht oder nur unvollständig aufführt. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2018, BV 2017/14). | Versicherung;Recht; Helvetia; Person; Versicherer; Anzeigepflicht; Beantwortet; Fragen; Antragstellende; Behandlung; Klage; Vermittler; Psychiatrische; Vorsorge; Anzeigepflichtverletzung; Vermittlers; Erwerbsunfähigkeit; Antrag; Hospitalisation; Träge; Beklagten; Stationär; Versicherungsberater; Rechtsbegehren; Unvollständig; Hinweisen; Lebensversicherung |
SG | B 2014/197, B 2015/307 | Entscheid Disziplinarverfahren gegen einen Zahnarzt. Art. 34, 36 Abs. 1, 40, 43 und 67 MedBG (SR 811.11).Die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gestützt auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. September 2007 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des MedBG) ereigneten, kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 MedBG nur in Betracht, wenn ein Verbot der selbständigen Berufsausübung vorgesehen ist. Hierbei ist ein (schweizweit gültiges) formelles Verbot im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG | Beschwerde; Beschwerdeführer; MedBG; Verfahren; Beruf; Vorinstanz; Berufs; Patient; Beschwerdeführers; Verfügung; Berufsausübung; Patienten; Behandlung; Recht; Verfahren; Hende; Vertrauen; Akten; Prof; Verfahrens; Versicherung; Vertrauenswürdigkeit; Trete; Implantate; Erhalte; Stehend; Berufsausübungsbewilligung; Disziplinarverfahren; Bewilligung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 416 (9C_680/2011) | Art. 6 VVG (in der seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden Fassung); Vertrag der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), Verletzung der Anzeigepflicht und Kündigung. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der verschwiegenen oder unrichtig mitgeteilten Gefahrstatsache und dem eingetretenen Schaden wirkt sich nur auf die Leistungspflicht des Versicherers nach Anzeigepflichtverletzung (Art. 6 Abs. 3 VVG) aus, aber nicht auch auf die in Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG geregelte Gültigkeit der Vertragskündigung als solcher (E. 6). | Della; L'assicurato; L'assicuratore; Contrat; Dell'; Reticenza; Contratto; Resta; Disdetta; Causa; Dall'; Fatto; Obbligo; Consid; Polizza; Anche; Nesso; L'obbligo; Delle; Causale; Prestazione; Validità; Infortuni; Recesso; Assicurazione; Diritto; Venuto; Cantonale; Quanto; Sinistro |
136 III 334 (4A_163/2010) | Versicherungsvertrag bezüglich Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall; Verletzung der Anzeigepflicht; Art. 6 VVG (Fassung vor dem 1. Januar 2006). Zusammenfassung der Grundsätze über die Verletzung der Anzeigepflicht bei Abschluss eines Versicherungsvertrags (E. 2). Erheblichkeit einer Tatsache für die Beurteilung der Gefahr. Im zu beurteilenden Fall ist die gelegentliche Konsumation einiger Cannabis Joints mehr als zehn Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrags keine erhebliche Tatsache, um die versicherte Gefahr zu beurteilen (E. 2.4). Berufung darauf, der Schaden sei vor Abschluss des Vertrags eingetreten (Art. 9 VVG) (E. 3). | Contrat; Consid; Conclu; Réticence; Qu'il; Question; L'assureur; été; Arrêt; Risque; Déjà; Sinistre; était; Conclusion; Proposant; Moment; D'assurance; Réponse; Selon; Survenu; L'espèce; Cannabis; être; Faits; Fédéral; Disposition; Recourante; Conclure; Avait; Condition |