E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 6 VRV vom 2022

Art. 6 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 6

Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten58

(Art. 33 SVG)

1 Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren.59 Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nöti­genfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.60

2 Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der Querstrasse den Vortritt zu lassen.61 Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.

3 Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Gerä­ten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.62

4 Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhal­ten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahr­bahn überqueren wollen.

5 Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklich­ter eingeschaltet haben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur lang­sam und besonders vorsichtig überholen; nötigenfalls müssen sie hal­ten.63

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 6 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU160037Einfache Verletzung der Verkehrsregeln Schuldig; Beschuldigte; Gerstreifen; Fussgängerstreifen; Berufung; Beschuldigten; Polizei; Vorinstanz; Meter; Polizeibeamte; Polizeibeamten; Urteil; Fahrschüler; Statthalteramt; Strasse; Bezirk; Fotos; Sachverhalt; Recht; Fahrschülerin; Dielsdorf; Busse; Metern; Besagte; Vorinstanzliche; Verfahren; -Strasse; Erstinstanzliche; Entscheid
ZHSU160006Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln Zeuge; Schuldig; Zeugen; Beschuldigte; Vorinstanz; Aussage; Fussgänger; Berufung; Verteidigung; Aussagen; Sachverhalt; Beschuldigten; Urteil; Recht; Stadtrichteramt; Vorinstanzliche; Fussgängerin; Sachverhalts; Lastwagen; Gericht; Busse; Fussgängers; Entscheid; Unmittelbar; Fussgängerstreifen; Würdigung; Befehl; Verfahren
Dieser Artikel erzielt 15 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2018/82Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 6 Abs. Führerausweis; Probe; Rekurrent; Fussgänger; Verkehr; Verkehrs; Fussgängerstreifen; Strasse; Schwere; Verwaltungs; Recht; Probezeit; Widerhandlung; Fahrzeug; Führerausweises; Strassenverkehr; Verfahren; Entzug; Strassenverkehrs; Urteil; Führerausweisentzug; Mädchen; Rekurrenten; Sachverhalt; Verfügung; Verwaltungsbehörde; Gericht; Verletzung
SGIV-2017/89Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent kollidierte bei einer Kreiselausfahrt mit einem älteren Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen. Der Fussgänger stürzte und zog sich eher leichte Verletzungen zu. Von der rechtlichen Beurteilung der Strafbehörden abweichend, hat das Strassenverkehrsamt zu Recht auf eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erkannt. Objektiv schuf der Rekurrent eine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit des Fussgängers. Subjektiv verletzte er die erhöhte Vorsichtspflicht vor einem Fussgängerstreifen grob, weshalb von Grobfahrlässigkeit auszugehen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, Fussgänger; Verkehr; Verkehrs; Fussgängerstreifen; Schwere; Rekurrent; Widerhandlung; Recht; Strasse; Fahrzeug; Verwaltungs; Recht; Rekurrenten; Strassenverkehrs; Verschulden; Urteil; Verfahren; Verletzung; Schweren; Gefährdung; Gefahr; Sachverhalt; Verkehrsregeln; Vorinstanz; Sicherheit; Verwaltungsbehörde; Führerausweis; Leichte
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 39Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Verhaltenspflichten des Fahrzeuglenkers und des Fussgängers bei einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 SVG; Art. 6 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 und 3 VRV); Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG). Die Fussgängerin, die einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, muss auf der Insel warten, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (E. 2.1). Die Fahrzeuglenkerin darf darauf vertrauen, dass die Fussgängerin ihre Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Erkennt sie indessen bei der gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten der Fussgängerin, muss sie alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (E. 2.2). Fussgänger; Verkehr; Fussgängers; Fussgängerstreifen; Verkehrsinsel; Fahrzeug; Strasse; Unterteilt; Streifen; Vortritt; Fahrzeuglenker; Fussgängerin; Unterteilten; Strassen; Verkehrsregelung; Aufmerksamkeit; Übergangs; überqueren; Vorinstanz; Fahrbahn; Rechtzeitig; Anhalten; Anzeichen; Sind; Beschwerde; Fahrzeuglenker; Verhalten; Trottoir; Betreten
126 IV 99Art. 9 Abs. 6 lit. c, Art. 30 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG; Art. 67 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 VRV; Fahren mit Überlast, Gewichtslimite von 28 t bei Anhängerzügen, Toleranz von 5%. Wer die Gewichtslimite um mehr als 5% überschreitet, ist für die ganze Überschreitung zu bestrafen; die Toleranz von 5% ist nicht abzuziehen (E. 4). Gewicht; Toleranz; Gewichts; Beschwerde; Beschwerdeführer; Zulässige; Strasse; Abzug; Kanton; überschritt; Polizei; Limite; Busse; Zulässigen; überschritten; Strassen; Ladung; Gesamtgewicht; Anhängerzug; Toleranzmarge; Verkehrs; Gewichtsüberschreitung; Urteil; Betriebsgewicht; Strassenverkehr; Obergericht; Vorinstanz; Anhängerzüge; Überschreitung; Kassationshof
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz