E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 6 UVG vom 2020

Art. 6 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 6

1 Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz Arbeiten aus, so sind die in der Schweiz angestellten Arbeitnehmer versichert.

2 In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer sind für das erste Jahr nicht versichert. Diese Frist kann, falls der Versicherungsschutz anderweitig gewährleistet ist, auf Gesuch hin von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva1) oder der Ersatzkasse bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.


1 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 6 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2014/753-Accident; Assuré; Lésion; Assurée; Extérieur; Aspirateur; L'assuré; L'assurée; D'une; Tendon; Position; Facteur; Courante; événement; Juillet; Décision; était; Assimilée; Octobre; Recours; Lésions; Consid; L'événement; Travail; Accidents; Mouvement; Fédéral; Maladie; Retenir; L'aspirateur
VD2011/600-Accident; Lésion; Assuré; Assurance; Octobre; Assurée; Accidents; Extérieur; Lésions; Vaudoise; L'assuré; L'assurée; Ligament; Facteur; Fédéral; Arrêt; Maladie; D'une; Charge; événement; était; Janvier; Courante; L'assurance; Qu'elle; Docteur; Ménisque; Position; Croisé; Recours
Dieser Artikel erzielt 292 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2019/15Entscheid Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG: Verneinung eines Sehnenrisses. Schlüssige und nachvollziehbare Interpretation der radiologischen Bilder durch den Kreisarzt; die Beurteilung des behandelnden Arztes vermag keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu wecken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2020, UV 2019/15). Beschwerde; Unfall; Suva-act; Supraspinatussehne; Beschwerdeführerin; Beurteilung; Erwägung; Transmurale; Ereignis; MR-Arthrographie; Schulter; Hinweis; Bewegung; Faktor; Fermacellplatte; Linke; Bilder; Ruptur; Beschwerdegegnerin; Untersuchung; Sehne; Sachverhalt; Medizin; Unfallversicherung; Holzer; Tendinopathie; Versicherung; Aufl
SGUV 2018/13Entscheid Art. 18 und 19 UVG. Rentenanspruch. Die geltend gemachten organisch nicht nachweisbaren Leiden stehen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis im Sinn von BGE 115 V 133. Qualifikation des Unfalls als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Die somatischen Unfallfolgen führen nicht zu einem rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2020, UV 2018/13). Beschwerde; UV-act; Unfall; Beschwerdeführerin; Sprung; Sprunggelenk; Rechte; Arbeitsfähigkeit; Psychisch; Rechten; IV-act; Ereignis; Psychische; Adäquat; Unfällen; Versicherungen; Schweren; Behandlung; Kausalzusammenhang; Psychischen; Unfallereignis; Kriterium; Sprunggelenks; Arthrose; Erfüllt; Fibula; Medizinische; Recht; Angepasste; Adäquate
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 195 (8C_114/2020)
Regeste
Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).
Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Arbeitslos; Erlass; Arbeitslose; Versicherung; Personen; Berufskrankheit; Versicherer; Anspruch; Unfallversicherer; Urteil; Zusammenhang; Beschwerde; Unfallversicherung; Arbeitnehmer; Berufskrankheiten; Arbeitslose; Zuständig; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständigkeit
146 V 51 (8C_22/2019) Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 4 ATSG ; 1. UVG-Revision; unfallähnliche Körperschädigung. Nach Art. 6 Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) wird der Unfallversicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % (E. 8.2.2.1), auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Im Rahmen dieses Entlastungsbeweises ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis für die Abgrenzung von der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsam (E. 8.6). Unfall; Körper; Körpers; Körperschädigung; Unfallversicherer; Unfallähnliche; Liste; Ereignis; Abnützung; Wiegen; Erkrankung; Listenverletzung; Leistungspflicht; Unfallversicherung; Beschwerde; Unfallereignis; Gesundheit; Zurückzuführen; Vorwiegend; Unfallähnlichen; Degenerativ; Beweis; Ursache;Körperschädigungen; Recht; Einwirkung; Unfallversicherers; Verletzung; Degenerative

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kaspar GehringKommentar2018
Kaspar Gehring Kommentar den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung2018
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz