1 Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz Arbeiten aus, so sind die in der Schweiz angestellten Arbeitnehmer versichert.
2 In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer sind für das erste Jahr nicht versichert. Diese Frist kann, falls der Versicherungsschutz anderweitig gewährleistet ist, auf Gesuch hin von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva1) oder der Ersatzkasse bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | 2014/753 | - | Accident; Assuré; Lésion; Assurée; Extérieur; Aspirateur; L'assuré; L'assurée; D'une; Tendon; Position; Facteur; Courante; événement; Juillet; Décision; était; Assimilée; Octobre; Recours; Lésions; Consid; L'événement; Travail; Accidents; Mouvement; Fédéral; Maladie; Retenir; L'aspirateur |
VD | 2011/600 | - | Accident; Lésion; Assuré; Assurance; Octobre; Assurée; Accidents; Extérieur; Lésions; Vaudoise; L'assuré; L'assurée; Ligament; Facteur; Fédéral; Arrêt; Maladie; D'une; Charge; événement; était; Janvier; Courante; L'assurance; Qu'elle; Docteur; Ménisque; Position; Croisé; Recours |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2019/15 | Entscheid Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG: Verneinung eines Sehnenrisses. Schlüssige und nachvollziehbare Interpretation der radiologischen Bilder durch den Kreisarzt; die Beurteilung des behandelnden Arztes vermag keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu wecken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2020, UV 2019/15). | Beschwerde; Unfall; Suva-act; Supraspinatussehne; Beschwerdeführerin; Beurteilung; Erwägung; Transmurale; Ereignis; MR-Arthrographie; Schulter; Hinweis; Bewegung; Faktor; Fermacellplatte; Linke; Bilder; Ruptur; Beschwerdegegnerin; Untersuchung; Sehne; Sachverhalt; Medizin; Unfallversicherung; Holzer; Tendinopathie; Versicherung; Aufl |
SG | UV 2018/13 | Entscheid Art. 18 und 19 UVG. Rentenanspruch. Die geltend gemachten organisch nicht nachweisbaren Leiden stehen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis im Sinn von BGE 115 V 133. Qualifikation des Unfalls als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Die somatischen Unfallfolgen führen nicht zu einem rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2020, UV 2018/13). | Beschwerde; UV-act; Unfall; Beschwerdeführerin; Sprung; Sprunggelenk; Rechte; Arbeitsfähigkeit; Psychisch; Rechten; IV-act; Ereignis; Psychische; Adäquat; Unfällen; Versicherungen; Schweren; Behandlung; Kausalzusammenhang; Psychischen; Unfallereignis; Kriterium; Sprunggelenks; Arthrose; Erfüllt; Fibula; Medizinische; Recht; Angepasste; Adäquate |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 195 (8C_114/2020) | Regeste Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7). | Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Arbeitslos; Erlass; Arbeitslose; Versicherung; Personen; Berufskrankheit; Versicherer; Anspruch; Unfallversicherer; Urteil; Zusammenhang; Beschwerde; Unfallversicherung; Arbeitnehmer; Berufskrankheiten; Arbeitslose; Zuständig; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständigkeit |
146 V 51 (8C_22/2019) | Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 4 ATSG ; 1. UVG-Revision; unfallähnliche Körperschädigung. Nach Art. 6 Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) wird der Unfallversicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % (E. 8.2.2.1), auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Im Rahmen dieses Entlastungsbeweises ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis für die Abgrenzung von der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsam (E. 8.6). | Unfall; Körper; Körpers; Körperschädigung; Unfallversicherer; Unfallähnliche; Liste; Ereignis; Abnützung; Wiegen; Erkrankung; Listenverletzung; Leistungspflicht; Unfallversicherung; Beschwerde; Unfallereignis; Gesundheit; Zurückzuführen; Vorwiegend; Unfallähnlichen; Degenerativ; Beweis; Ursache;Körperschädigungen; Recht; Einwirkung; Unfallversicherers; Verletzung; Degenerative |
Autor | Kommentar | Jahr |
Kaspar Gehring | Kommentar | 2018 |
Kaspar Gehring | Kommentar den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung | 2018 |