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Lescha davart il dretg d’autur (LDAu)

Art. 6 Lescha davart il dretg d’autur (LDAu) drucken

Art. 6

Noziun

Autur è la persuna natirala che ha creà l’ovra.


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Art. 6 Lescha davart il dretg d’autur (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210072NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegner; Urheber; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Quelle; Recht; Gericht; Quellen; Verfahren; Rechtlich; Zeige; Vorsätzlich; Auflage; Quellenangabe; Untersuchung; Täter; Beschwerdeführers; Voraussetzung; Urheberrechts; Verfolgung; Antrag; Erfüllt; Anzeige; Werden; Eingabe; Tatbestand; Sicherheit
ZHLK040003Verletzung im UrheberrechtKeystone; Press; Fotograf; Fotografie; Recht; Urheber; Rechtlich; Urheberrecht; Verhält; Marley; Verwendung; Rechtliche; Arbeitsverhältnis; Archiv; Zeuge; Verjährung; Entschädigung; Arbeitgeber; Schaden; Klägers; Beklagten; Verwertung; Poster; Urheberrechte; Entscheid; Urheberrechtsverletzung; Fotos; Rechtlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 483 (2C_53/2014)Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6). Tarif; Recht; Vergütung; Urteil; Geschützt; Verwertung; Tarifs; Zivil; Rechte; Zivilrechtlich; Bundesgericht; Radio; Geschützte; Angemessenheit; Verwertungsgesellschaft; Beschwerde; Zivilrechtliche; Genehmigt; Umstritten; Aufnahmen; Schutz; Tarife; Verwertungsgesellschaften; Genehmigung; Schweiz; Klären; Geschützten; Prüfen; Fragen
140 II 305 (2C_783/2013)Art. 15 und 16 WPPT, Art. 190 BV, Art. 60 URG; Begriff der "Angemessenheit" bzw. des wirtschaftlich angemessenen Entgelts für die Nutzung von Leistungsschutzrechten (Gemeinsamer Tarif S Sender [2011-2013]). Dem Gesetzgeber ist es mit Blick auf die Unbestimmtheit der Regelung in Art. 15 und Art. 16 WPPT nicht verwehrt, den Begriff der Angemessenheit aufgrund einer politischen Wertung gesetzlich auf ein Verhältnis von zehn (Urheberrechte) zu drei (Leistungsschutzrechte) festzulegen, wie er dies in Art. 60 Abs. 2 URG getan hat (E. 5 und 6). Der Vorbehalt, dass die Berechtigten "bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt" erhalten sollen (Art. 60 Abs. 2 zweiter Halbsatz URG), lässt Abweichungen hiervon bzw. von der Dreiprozentgrenze in einer Gesamtwertung allenfalls zu, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass tatsächlich kein angemessenes Entgelt aus einem Tarif resultiert. Die sogenannte "Wettbewerbssimulationsmethode" ist nur bedingt geeignet, die Angemessenheit einer Tarifregelung zu würdigen (E. 6.5). Der Umstand, dass beim derzeitigen Stand der Kenntnisse die Leistungsschutzrechte in anderen europäischen Ländern teilweise höher abgegolten werden ("Ländervergleichsmethode"), lässt den Gemeinsamen Tarif S Sender (2011-2013) in der von der ESchK genehmigten Fassung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen (E. 7). Urheber; Urheberrecht; Leistung; Tarif; Ziffer; Leistungsschutzrechte; Vergütung; Beschwerde; Urheberrechte; Urteil; Beschwerdeführerin; Entgelt; Regel; Schutz; Recht; Relation; Verwertung; Verwandte; Angemessenheit; Markt; Bundesgericht; Tonträger; Vorinstanz; National; Gesetzlich; Genehmigte; Swissperform; Droit
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