1 Lorsque l’infraction a été commise dans plusieurs cantons ou à l’étranger, ou que l’auteur, les coauteurs ou les participants ont leur domicile ou leur résidence habituelle dans des cantons différents, le ministère public de la Confédération désigne le canton qui instruit et juge l’infraction.
2 Lorsqu’une affaire de droit pénal relève à la fois de la juridiction fédérale et de la juridiction cantonale, le ministère public de la Confédération peut ordonner la jonction des procédures auprès des autorités fédérales ou des autorités cantonales.
3 La compétence juridictionnelle établie selon l’al. 2 subsiste même si la partie de la procédure qui a fondé cette compétence est classée.
4 Lorsque la délégation de l’instruction et du jugement d’une affaire pénale au sens du présent chapitre entre en considération, les ministères publics de la Confédération et des cantons se communiquent le dossier pour en prendre connaissance; une fois que la délégation a été décidée, ils communiquent le dossier à l’autorité chargée d’instruire et de juger l’infraction.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210555 | Mord | Schuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Verstorbene; Richt; Asservat-Nr; Aussage; Verstorbenen; Beweis; Asservate-Nr; Aussagen; Recht; Urteil; DNA-Spur; Person; Besitz; Video; Staat; Bundesgericht; Hinweis; Tatort; Bundesgerichts; Wattetupfer; Privatkläger; Genugtuung; Staatsanwalt; Einvernahme; Vorinstanz |
ZH | SB210619 | Mord etc. | Schuldig; Beschuldigte; †Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Amtlich; Amtliche; Lensvollstrecker; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Person; Habe; Essen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/134 | Entscheid Art. 320 StGB (SR 310). Art. 170 Abs. 2 und 3 sowie 194 der Schweizerischen Strafprozess-ordnung (SR 312.0; StPO). Art. 37 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, sGS 962.1, EG- StPO. Art. 31 PersG (sGS 143.1). Art. 13 PersV (sGS 143.11).Entbindung des Leiters Rechtsdienst vom Amtsgeheimnis gegenüber dem ehemaligen Leiter Rechtsdienst (Vorgänger im Amt).Das Gesuch des Rechtsvertreters des ehemaligen Leiters Rechtsdienst um Akteneinsicht in einem Ermächtigungs- und Strafverfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung erfolgte im Zusammenhang mit einem Gesuch um Kostengutsprache für die Anwalts- und Prozesskosten zur rechtlichen Unterstützung (Art. 31 Abs. 1 PersG und Art. 13 PersV) in einem vom Beschwerdeführer vor der Anklagekammer angehobenen Strafverfahren, und damit in einem Verwaltungsverfahren im Sinn von Art. 1 Abs. 1 lit. a VRP (sGS 951.1). Der ehemalige Leiter Rechtsdienst hatte als ehemaliger Mitarbeiter im laufenden Verwaltungsverfahren betreffend Art. 31 PersG Anspruch darauf, die einschlägigen - ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit bekannten und für das Strafverfahren relevanten - Akten einzusehen. Damit war die Einsichtsgewährung durch den Leiter Rechtsdienst an seinen Amtsvorgänger im laufenden Verwaltungsverfahren betreffend Art. 31 PersG gestützt auf Art. 16 VRP zulässig. Es war daher nicht nötig, eine (an sich auch nachträglich mögliche) schriftliche Zustimmung für die Weitergabe der Akten durch den (derzeitigen) Leiter Rechtsdienst an den ehemaligen Leiter Rechtsdienst durch die Departementsvorsteherin verfügungsweise zu erteilen. Der ehemalige Leiter Rechtsdienst benötigte sodann als beschuldigter (ehemaliger) Mitarbeiter der Verwaltung keine Ermächtigung bzw. Zustimmung der vorgesetzten Behörde, um den Strafbehörden ein Dossier abzugeben und ihnen Auskünfte über seine (frühere) Tätigkeit zu erteilen (vgl. Art. 37 EG-StPO, Art. 157 Abs. 2 StPO).Beim angefochtenen, als „Verfügung“ bezeichneten Schreiben handelte es sich ausschliesslich um | Recht; Rechtsdienst; Leiter; Akten; Beschwerde; Ehemalige; Verfahren; Beschwerdeführer; Ehemaligen; Verfügung; Amtsgeheimnis; Verwaltung; Beschwerdeführers; Ermächtigung; Vorinstanz; Verfahren; Akteneinsicht; Behörde; Leiters; Angefochtene; Dargelegt; Behörde; Verfahrens; Rechtsvertreter; PersG; Rechtlich; Verwaltungsgericht; Gewährt; Schriftlich |
LU | 2Q4 19 13 | Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Schuldig; Beschuldigte; Pferd; Beil; Peitsche; Verletzung; Verletzungen; Beschuldigten; Fotos; Pferde; Aussage; Zeuge; Beweis; Recht; Tierarzt; Aussagen; Zeugen; Gericht; Anklage; Tiere; Verletzt; Schlage; Spore; Person; Geldstrafe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 534 (6B_323/2021) | Regeste Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2). | Zeuge; Zeugen; Beweis; Glaubwürdigkeit; Aussage; Persönlichen; Abklärung; Verhältnis; Beschwerde; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Verhältnisse; Urteil; DONATSCH; Sind; Aussagen; Schuldig; Verfahren; Glaubhaftigkeit; Rechtspflege; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Beschwerdeführer; Gericht; Vorinstanz; Umstände; Person; BÄHLER |
147 IV 439 (6B_282/2021) | Regeste Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG , Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV , Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA , Art. 12 Abs. 2 StGB ; Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz. Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der für einen entsprechenden Nachweis im Blut des Fahrzeuglenkers in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L liegen im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats resp. des Bundesamts für Strassen und sind nicht unhaltbar (E. 3). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Cannabis; Grenzwert; Strassen; ASTRA; Vorinstanz; Täter; Recht; Tatbestand; Bundesrat; Hinweis; Bundesgericht; VSKV-ASTRA; Fahrunfähigkeit; Strassenverkehr; Verordnung; Tatbestands; Anklage; Subjektiv; Hinweisen; Erfolg; Eventualvorsatz; Fahrfähigkeit; Substanz; Subjektive; Alkohol; Fahrzeug |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2023.13 | Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Recht; Verfahren; Bundes; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Eingabe; Berufungskammer; Deutsche; Gesuchstellers; Verfahrenssprache; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Partei; Französisch; Französische | |
BH.2023.5 | Bundes; Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Polizeiliche; Bundesgerichts; Genugtuung; Gewalt; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Amtlich; Verfahrens; Person; Bundesanwaltschaft; Verteidigung; Drohung; Lebenshaltungskosten; Amtliche; Behörde; Tiefer; Amtshandlung; Hauptverhandlung; Tagessatz |