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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 6 CPS dal 2022

Art. 6 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 6

1 Il presente Codice si applica a chiunque commette all’estero un crimine o un delitto che la Svizzera si è impegnata a reprimere in virtù di un accordo internazionale se:

a.
l’atto è punibile anche nel luogo in cui è stato commesso o questo luogo non soggiace ad alcuna giurisdizione penale; e
b.
l’autore si trova in Svizzera e non è estradato all’estero.

2 Il giudice fissa le sanzioni in modo da non farle risultare complessivamente più severe di quelle previste dalla legge del luogo in cui l’atto è stato commesso.

3 Fatta salva una crassa violazione dei principi della Costituzione federale e della CEDU10, l’autore non è più perseguito in Svizzera per il medesimo fatto se:

a.
è stato assolto con sentenza definitiva da un tribunale estero;
b.
la sanzione inflittagli all’estero è stata eseguita o condonata oppure è caduta in prescrizione.

4 Se, per il medesimo fatto, l’autore è stato condannato all’estero e vi ha scontato solo parzialmente la pena, il giudice computa la pena scontata all’estero in quella da pronunciare. Il giudice decide se una misura ordinata all’estero, ma all’estero solo parzialmente eseguita, debba essere continuata o computata nella pena inflitta in Svizzera.

10 RS 0.101


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 6 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180337NichtanhandnahmeBeschwerde; Schweiz; Urkunde; Eidesstattliche; Beschwerdegegnerin; Versicherung; Beschwerdeführerin; Recht; Verfahren; Notar; Schriftstück; Schweizer; Urkunden; Eidesstattlichen; Staat; Recht; Erhöhte; Wahrheit; Arrest; Staatsanwaltschaft; Beweis; Tatsache; Gericht; Rechtlich; Glaubwürdigkeit; Person; Ausland; Falschbeurkundung; Täter
ZHUE160334NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Pflege; Beschwerdegegner; Mutter; Pflegezentrum; Punkte; Vorsorgeauftrag; Anzeige; Rechtlich; Nichtanhandnahme; Beschwerdeführers; Anhaltspunkte; Reichen; Verhalten; Gericht; Hende; Hinreichend; Personen; Untersuchung; Verfügung; Nachfolgend; Vermutungen; Zeitpunkt; Nichtanhandnahmeverfügung; Nachfolgend:; Ermittlungen; Relevantes; Polizei
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.175 (AG.2019.761)NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Konkurs; Vermögen; Schweiz; Werden; Gemäss; Vermögens; Rechts; Worden; Insolvenz; Gläubiger; Geldwäsche; Diesem; Beschwerdeschrift; Beschwerdegegner; Darlehen; Unmittelbar; Person; Straftat; Privatkläger; Basel-Stadt; Betrug; Geldwäscherei; Eingetreten; Verfahren; Geschädigt; Bundesgericht; Stellt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 89 (6B_1397/2019)
Regeste
Art. 391 Abs. 2 StPO ; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme und hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung deren Anordnung nicht erneut beantragt, verletzt das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot, wenn es eine ambulante Massnahme anordnet (E. 4.1-4.4).
Massnahme; Ambulante; Urteil; Anordnung; Beschwerde; Verschlechterungsverbot; Berufung; Therapie; Ambulanten; Kantons; Raubes; Mehrfachen; Lebenspartner; Hinweisen; Schuldig; Erstinstanzlich; Beantragt; Geschäftsinhaberin; Umwandlung; Opfer; Mehrfacher; Freiheitsstrafe; Stationäre; Beschwerdeführer; Ordnete; Kantonsgericht; Klebeband; Führten; Willig; Sachen
147 IV 433 (6B_764/2021)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Art. 59 und 62c Abs. 1 lit. a StGB ; Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO ; § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG); Tragweite der einzelrichterlichen Zuständigkeit für "Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz" im Kanton Zürich. Die Zuständigkeit des Einzelrichters erfasst nicht auch die Überprüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Es fehlt die kantonale gesetzliche Grundlage (E. 2.3); zudem ist eine einzelrichterliche Beurteilung nicht mit dem Strafprozessrecht des Bundes vereinbar (E. 2.4).
Massnahme; Vollzug; Recht; Justiz; Urteil; Aufhebung; Vollzug; Zuständig; Kanton; Justizvollzug; Zuständigkeit; Vollzugs; Kantons; Stationäre; Beschwerde; Einzelrichterlich; Bundes; Einzelrichter; Anordnung; Verfahren; Verfügung; Einzelrichterliche; Stationären; Verwahrung; Kantonale; StJVG; Sicherheits; Therapeutische; Verwaltungsgericht; Vorinstanz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.2Sicherheit; Bundes; Flucht; Sicherheitshaft; Massnahme; Fluchtgefahr; Person; Kammer; Urteil; Stationäre; Schwere; Massnahmen; StGB; Schweiz; Taten; Verfahren; Untersuchungs; Bundesgericht; Gericht; Wiederholungsgefahr; Briefe; Beschuldigte; Familiäre; Angeordnet; Entscheid; Stationären; Psychische; Sicherung
RR.2021.178Schuldig; Beschuldigte; Sprengstoff; Bundes; Fahrzeug; Ass-ID; Beschuldigten; Schweiz; SprstG; Sprengstoffe; Kontrollschild; Objektiv; Person; Urteil; Objektive; Freiheit; Freiheitsstrafe; Schaffen; Anklage; Recht; Gericht; Kontrollschilder; Hinsicht; Personen; Sprengstoffen; Weiterschaffen; Subjektiv; Geldstrafe
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