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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 6 SchKG vom 2023

Art. 6 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 6

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1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungs­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

3. Zuständigkeit des Bundes­gerichts >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 487 (5A_240/2019)Art. 32 Abs. 2, 89 und 97 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 24 VZG; Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke. Zuständigkeit zum Vollzug der Pfändung und Grundsätze zur Schätzung von Fahrzeugen und Grundstücken durch Sachverständige (E. 3). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde (E. 3.4.5). Betreibung; Beschwerde; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Schätzung; Grundstück; Beschwerdeführer; Aufsichtsbehörde; Fahrzeug; Sachverständige; Gepfändet; Pfändete; Fahrzeuge; Sachverständigen; Vorinstanz; Pfändeten; Grundstückes; Vermögenswerte; Gepfändeten; Zuständig; Konkurs; Urteil; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Pfändungsvollzug; Vollzug; Neuschätzung
144 III 425 (5A_8/2018)GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). Betreibung; Betreibungs; SchKG; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Gebühr; Gläubiger; Betreibungsbegehrens; Rückzug; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Eintrag; Zahlungsbefehls; Eingang; Beschwerde; Gebühren; Eintragung; Konkurs; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Stille; Eingangs; Kanton; Vorinstanz; Verjährung; Ausstellung; Entscheid; Zustellung; Tarifierte; Betreibungsbuch

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2013.8Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten oder RatenzahlungBundes; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Betreibung; Gerichtskasse; Entscheid; Kammer; Bundesstrafgerichts; Beschwerde; Monatlich; Raten; Verfahrenskosten; Finanzielle; Amtliche; Gesuch; Situation; Ratenzahlung; Bedingung; Rückzug; Basel; Auslagen; Urteil; Ruckstuhl; Kommentar; Notbedarf; Monatliche; Erlass
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