Pubblicità
1 La pubblicità e gli altri annunci che potrebbero essere scambiati con segnali o demarcazioni o che potrebbero altrimenti compromettere la sicurezza della circolazione, in particolare distogliendo l’attenzione degli utenti della strada, sono proibiti sulle strade aperte alla circolazione dei veicoli a motore o dei velocipedi e in prossimità di esse.
2 Il Consiglio federale può vietare qualsiasi pubblicità e altro annuncio sulle autostrade e sulle semiautostrade, come pure in prossimità di esse.
1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 1975, in vigore dal 1° ago. 1975 (RU 1975 1257 1268 art. 1; FF 1973 II 1053).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2011/63 | Urteil Strassenrecht, Art. 108 Abs. 2 StrG (sGS 732.1).Ausnahmen nach Strassenrecht sind nur zurückhaltend und einzig bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zu machen, auch wenn dafür nicht zwingend ein Härtefall verlangt wird bzw. keine Ausnahmesituation nötig ist. Die Behörden haben bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Strassenabstand einen grossen Spielraum, weshalb es auch in ihrem Ermessen liegt, ihre Bewilligungspraxis zu verschärfen, sofern es sich dabei um eine grundsätzliche Abweichung von der bisherigen Praxis handelt, die rechtsgleich gehandhabt wird (Verwaltungsgericht, B 2011/63). | Strasse; Strassen; Beschwerde; Recht; Werbe; Recht; Beschwerdeführerin; Gemeinde; Informations; Reklame; Strassenabstand; Werbetafel; Bewilligung; Ausnahmebewilligung; Stadt; Vorliegen; Baubewilligung; Informationstafel; Baute; Auflage; Anlage; Ortsplan; Strassenabstands; Bauten; Seepromenade; Werde; Heer; Interesse; Bewilligt; Träglich |
LU | V 11 164 | In Abweichung von der unter dem alten Baugesetz ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist der Begriff der "Baute" nicht eng, sondern eher weit zu fassen. Für den Bautenbegriff kommt es nicht darauf an, ob eine Baukonstruktion über Wände und ein Dach verfügt. Auf frei stehende Reklameanschlagstellen einer gewissen Grösse sind die für Bauten geltenden Grenzabstandsvorschriften des PBG anwendbar. Bestätigung der Rechtsprechung (E. 7). | Beschwerde; Plakat; Baute; Recht; Reklame; Entscheid; Vorinstanz; Plakatstelle; Bauten; Verkehr; Beschwerdeführerin; Anlage; Urteil; K-Strasse; Verkehrs; Plakatstellen; Reklamen; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Anlagen; Strassen; Verkehrssicherheit; Beurteilung; Frist; Gelte; Interesse; Liegende; Verfahren; Verwaltungsgerichts; Hinweis |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 460 (4A_508/2018) | Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO; einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit. Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 1 ZPO, wonach die eingeklagten Ansprüche nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen, damit eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt (E. 4.1). Verneinung der tatsächlichen (E. 4.3.1) wie auch der rechtlichen (E. 4.3.2) Konnexität bei zwei Strassenverkehrsunfällen, die sich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet haben. | Klage; Streitgenossen; Klagten; Beschwerde; Recht; Streitgenossenschaft; Klagen; Gericht; Verfahren; Urteil; örtlich; Beklagten; Beschwerdeführerin; Unterschiedlich; Zuständigkeit; Gemeinsame; Einfache; Urteile; Unfall; Tatsachen; Zivilprozessordnung; Unfälle; Gesundheitsschaden; Unterschiedliche; örtliche; Vorinstanz; Solidarität |
144 II 281 (2C_94/2018) | Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). | Fahrzeug; Prüfung; Kanton; Beschwerde; Halter; Schaden; Haftung; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Beschwerdeführerin; Recht; Experte; Vorinstanz; Verfügung; Prüfungsexperte; öffentlich-rechtlichen; Lücke; Betrieb; Fahrschule; Angelegenheiten; Kantons; Schäden; Kandidat; Situation; Unmittelbar; Urteil; Konstellation |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2021.178 | Schuldig; Beschuldigte; Sprengstoff; Bundes; Fahrzeug; Ass-ID; Beschuldigten; Schweiz; SprstG; Sprengstoffe; Kontrollschild; Objektiv; Person; Urteil; Objektive; Freiheit; Freiheitsstrafe; Schaffen; Anklage; Recht; Gericht; Kontrollschilder; Hinsicht; Personen; Sprengstoffen; Weiterschaffen; Subjektiv; Geldstrafe |
Autor | Kommentar | Jahr |
Ph. Weissenberger | Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich | 2011 |