1 Die für Kriegszeiten vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht nur, wenn die Schweiz sich im Kriege befindet, sondern auch, wenn der Bundesrat bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr ihre Anwendung beschliesst.
2 Der Bundesratsbeschluss ist sofort vollziehbar. Er ist sobald als möglich der Bundesversammlung vorzulegen; sie entscheidet über die Aufrechterhaltung.
Beteiligung von Zivilpersonen >