1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens, für die nach den Artikeln 4 und 5 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Es ist mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
4 Die nach Artikel 3 Absatz 5 steuerpflichtigen Personen entrichten die Steuer auf dem Einkommen, für das sie im Ausland aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Übung von den Einkommenssteuern befreit sind.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2019.53 | Staats- und Bundessteuer 2016 | Rekurrent; Unterhalt; Beschwerde; Rekurrenten; Steuer; Recht; Partei; Liegenschaft; Hongkong; Unterhaltskosten; Aufwendung; Schweiz; Rechtsmittel; Arbeit; Neubau; Umbau; Aufwendungen; Wertvermehrend; Rekurs; Auslagen; Besteuert; Vergütungen; Ansässig; Abzug; Bundesgericht; Ansässige; Beschwerdeführer |
SO | SGSTA.2010.90 | Doppelbesteuerung | Schweiz;Recht; Rekurrent; Deutschland; Wohnsitz; Person; Staat; Steuerrechtliche; Steuerrechtlichen; DBA-D; Aufenthalt; Unbeschränkt; Steuerpflicht; Feste; Rekurrenten; Schweiz; Nationale; Einzelfirma; Beruflich; Miete; Steuerpflichtig; Wirtschaftliche; Kanton; Selbständig; Zugehörigkeit; Internationale; Entscheid; Dozent; Unbeschränkte |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2015/37 | Entscheid Art. 71 und 72 StG (sGS 811.1), Art. 20 f. StHG (SR 642.14). Präzipuum. Eine Handelsunternehmung hat ihren Sitz im Kanton Schwyz und eine Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte im Kanton St. Gallen. Der von der Veranlagungsbehörde festgesetzte Vorausanteil von nur 5 Prozent ist angemessen, da die Betriebsstätte im Kanton St. Gallen in hohem Masse selbständig ist und dort auch zahlreiche wesentliche Leitungsfunktionen ausgeübt werden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. September 2015, I/1-2015/37). | Kanton; Rekurrentin; Verwaltung; Steuer; Unternehmen; Vorausanteil; Schwyz; Verwaltungsrats; Gewinn; Unternehmens; Sitzkanton; Gallen; Steuerbare; Vorinstanz; Kantonale; Betriebsstätte; Ausserrhoden; Präzipuum; Verwaltungsratspräsident; Bestimmen; Rekurs; Verkauf; Appenzell; Veranlagung; Rechnung; Statutarische; Zentrale; Satzbestimmend; Statutarischen |
SG | I/1-2012/126 | Entscheid Art. 4 bis 7 und Art. 91 ff. DBG (SR 642.11; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 lit. a und Art. 115 ff. StG, sGS 811.1). Der Pflichtige ist internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Deutschland. Er hält sich während der Woche in St. Gallen auf und ist hier sowohl als Angestellter als auch selbständig tätig. Sein Einkommen in der Schweiz aus unselbständiger Tätigkeit wird an der Quelle besteuert, jenes aus selbständiger Tätigkeit im ordentlichen Verfahren. Da die Quellensteuer vollumfänglichen Abgeltungscharakter hat, wird das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit auch nicht bei der Satzbestimmung für die Besteuerung des selbständigen Einkommens berücksichtigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. November 2012, I/1-2012/126). | Beschwerde; Selbständige; Einkommen; Quelle; Schweiz; Beschwerdeführer; Quellensteuer; Einkünfte; Veranlagung; Ordentliche; Unselbständige; Woche; Bundessteuer; Arbeit; Steueramt; Entscheid; Wochenaufenthalter; Deutschland; Erwerbstätigkeit; Staat; Selbständiger; Verfahren; Erfasst; Nebenerwerb; Beschwerdeführers; Besteuert; Einsprache; Unselbständiger; Bundessteuer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 II 674 (2C_1135/2016) | Art. 59 Abs. 1 lit. a und Art. 60 lit. c DBG. Abzugsfähigkeit kantonaler Erbschaftssteuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand bei der Gewinnsteuer. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG sind grundsätzlich alle inländischen Steuern geschäftsmässig begründeter Aufwand, ausser das Gesetz schliesse die Abzugsfähigkeit aus oder es liegen zwingende Gründe vor, die eine Auslegung von Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG gegen dessen Wortlaut rechtfertigen. Eine solche Ausnahme findet sich in Art. 60 DBG für die dort erwähnten steuerlich erfolgsneutralen Vorgänge (inkl. Erbschaft) nicht. Erbschaftssteuern sind folglich abzugsfähig (E. 3). Gemäss Art. 60 lit. c DBG entsteht durch den Kapitalzuwachs aus Erbschaft kein steuerbarer Gewinn, womit der Nettozuwachs an Kapital durch die Erbschaft gemeint ist, d.h. der Wert des geerbten Vermögensgegenstands abzüglich der geleisteten Erbschaftssteuer. Würde zusätzlich zur Erbschaftssteuer (vgl. E. 3) der gesamte Wert des Erbes vom handelsrechtlichen Gewinn in Abzug gebracht, wäre der Vorgang nicht mehr erfolgsneutral, weil der Betrag der Erbschaftssteuer im Ergebnis doppelt korrigiert würde (E. 4). | Steuer; Erbschaft; Steuern; Erbschaftssteuer; Abzug; Kapital; Gewinn; Beschwerde; Zuwachs; Steuerbare; Gewinn; Begründet; Abzugsfähigkeit; Kapitalzuwachs; Steuerlich; Erfolgsneutral; Geschäftsmässig; Bundessteuer; Abzugsfähig; Aufwand; Beschwerdeführerin; Verwaltungsgericht; Reingewinn; Verlust; Vorgänge; Vorinstanz; Gesetzes; Auffassung; Wortlaut; Urteil |
142 II 355 (2C_419/2015) | Art. 65 DBG; verdecktes Eigenkapital; Darlehen eines Dritten, das durch Liegenschaften der kreditnehmenden Gesellschaft gesichert ist und für welches eine nahestehende Person gemeinschaftlich und solidarisch haftet. Der Ansatz des Kreisschreibens Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Juni 1997 zum verdeckten Eigenkapital, gemäss welchem die von einem Aktionär oder einer nahestehenden Person geleistete Sicherheit für das Darlehen eines Dritten gleich zu behandeln ist wie ein Darlehen des Aktionärs oder der nahestehenden Person (vgl. E. 7.1), lässt sich mit Art. 65 DBG insoweit vereinbaren, als der geleisteten Sicherheit wirtschaftlich betrachtet die Funktion eines Darlehens zukommt (E. 7.2). Falls das Darlehen des Dritten von einer dinglichen Sicherheitsleistung der kreditnehmenden Gesellschaft erfasst wird, diese Sicherheitsleistung jedoch nicht den gesamten Darlehensbetrag abzudecken vermag, so erhellt, dass der ungedeckte Teil des Darlehens der Gesellschaft aufgrund der persönlichen Mithaftung des Aktionärs resp. der nahestehenden Person zugestanden wurde und somit verdecktes Eigenkapital darstellt. Der Nachweis, dass die Rahmenbedingungen der Mittelbeschaffung marktkonform sind, bleibt vorbehalten (E. 7.3). Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall (E. 7.4 und 7.5). | été; Prêt; Garanti; Proche; Garantie; Capital; L'actionnaire; Canton; Propre; Accordé; Immeubles; Valeur; Société; Fourni; Preuve; Circulaire; Société; Comme; Tiers; être; Avait; était; Qu'il; Cantonal; Consid; Dissimulé; Forme; Fiscale; Fondation; Recourante |
Autor | Kommentar | Jahr |
F. Richner, W. Frei, Kaufmann | Handkommentar zum DBG, Zürich | 2003 |
AGNER, JUNG, STEINMANN | Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer | 1995 |