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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 599 ZGB vom 2023

Art. 599 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 599

1 Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger heraus­zu­geben.

2 Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen.

C. Verjährung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 599 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120007Herausgabe der NacherbschaftVorerbe; Berufung; Vorerben; Liegenschaft; Beweis; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Erbschaft; Güterrechtliche; Auseinanderset; Auseinandersetzung; Vorerbschaft; Urteil; Konto; Grundbuch; Pflicht; Klägern; Verfahren; Vermögens; Nachlass; Herausgabe; Grundstück; ZPO/ZH; Berufungskläger; Wiesen; Gericht
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