1 Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben.
2 Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen.
C. Verjährung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB120007 | Herausgabe der Nacherbschaft | Vorerbe; Berufung; Vorerben; Liegenschaft; Beweis; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Erbschaft; Güterrechtliche; Auseinanderset; Auseinandersetzung; Vorerbschaft; Urteil; Konto; Grundbuch; Pflicht; Klägern; Verfahren; Vermögens; Nachlass; Herausgabe; Grundstück; ZPO/ZH; Berufungskläger; Wiesen; Gericht |