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Obligationenrecht (OR)

Art. 599 OR vom 2023

Art. 599 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 599

Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die unbe­schränkt haftenden Gesellschafter besorgt.

C. Stellung des Kommanditärs >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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