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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 597 ZGB vom 2022

Art. 597 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 597

Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.

A. Voraussetzung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 597 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; Amtliche; SchKG; Vorinstanz; Lasse; Erben; Berufungsklägerin; Erblasserin; Gläubiger; Urteil; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Gericht; Sinne; Konkursamtliche; Erbenermittlung; Aufl; Forderung; Ausgeschlagen; Akten; Verfahren; Gesetzliche; Recht; Frist; Gesetzlichen; Einzelgerichtes; Verfügung
SZZK1 2018 18Erbteilung, AuskunftsansprücheErblasser; Recht; Klage; Auskunft; Konkurs; Beklagten; Klägern; Lasses; Berufung; Erbteilung; Erben; Verfahren; Erblassers; Amtliche; Verfahren; Konkurs; Rechtlich; Liquidation; Konkursamtlich; SchKG; Über; Konkursamtliche; Partei; Parteien; Teilung; Vorinstanz; Hinsicht; Festzustellen; Gericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Karrer, Vogt, LeuBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch2015
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