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Code civil suisse (CC)

Art. 597 CC de 2021

Art. 597 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 597 B. Procédure / III. Liquidation selon les règles de la faillite

III. Liquidation selon les règles de la faillite

La liquidation des successions insolvables se fait par l’office selon les règles de la faillite.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 597 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; Amtliche; SchKG; Vorinstanz; Lasse; Erben; Berufungsklägerin; Erblasserin; Gläubiger; Urteil; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Gericht; Sinne; Konkursamtliche; Erbenermittlung; Aufl; Forderung; Ausgeschlagen; Akten; Verfahren; Gesetzliche; Recht; Frist; Gesetzlichen; Einzelgerichtes; Verfügung
SZZK1 2018 18Erbteilung, AuskunftsansprücheErblasser; Recht; Klage; Auskunft; Konkurs; Beklagten; Klägern; Lasses; Berufung; Erbteilung; Erben; Verfahren; Erblassers; Amtliche; Verfahren; Konkurs; Rechtlich; Liquidation; Konkursamtlich; SchKG; Über; Konkursamtliche; Partei; Parteien; Teilung; Vorinstanz; Hinsicht; Festzustellen; Gericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Karrer, Vogt, LeuBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch2015
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