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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 597SCC from 2021

Art. 597 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 597 B. Procedure / III. Liquidation by the bankruptcy office

III. Liquidation by the bankruptcy office

If the estate is overindebted, its liquidation is carried out by the bankruptcy office in accordance with the provisions governing bankruptcy.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 597 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; Amtliche; SchKG; Vorinstanz; Lasse; Erben; Berufungsklägerin; Erblasserin; Gläubiger; Urteil; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Gericht; Sinne; Konkursamtliche; Erbenermittlung; Aufl; Forderung; Ausgeschlagen; Akten; Verfahren; Gesetzliche; Recht; Frist; Gesetzlichen; Einzelgerichtes; Verfügung
SZZK1 2018 18Erbteilung, AuskunftsansprücheErblasser; Recht; Klage; Auskunft; Konkurs; Beklagten; Klägern; Lasses; Berufung; Erbteilung; Erben; Verfahren; Erblassers; Amtliche; Verfahren; Konkurs; Rechtlich; Liquidation; Konkursamtlich; SchKG; Über; Konkursamtliche; Partei; Parteien; Teilung; Vorinstanz; Hinsicht; Festzustellen; Gericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Karrer, Vogt, LeuBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch2015
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