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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 596 ZGB vom 2022

Art. 596 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 596

1 Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erb­lassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forde­rungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit aus­zurich­ten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern.

2 Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand stattfinden.

3 Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden.

III. Kon­kurs­amt­li­che Liquidation >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 596 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1988.2Öffentliches Inventar, Passivprozess, Frist für Erwerb der LiegenschaftPartei; Nachlass; Erbschaft; Erben; Prozesses; Beschwerdeführer; Amtlich; Leuch; Amtliche; Erblasser; Liquidiert; Rechtsnachfolge; Tuor/Picenoni; Urteil; Ausgeschlagen; Escher; Verfahren; Sistiert; Konkursamtlich; Forderung; Führen; Parteifähigkeit; Liquidator; Erstreckung; Deliberationsfrist; Stattfindet; Einstellung; Zuerkannt; Ausschlagen; Erblassers
SGKV 2018/5Entscheid Art. 36 Abs. 2 KVV. Bei vor der Abreise ins Ausland geplanter Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen im Ausland, kann, wenn wie vorliegend keine Ausnahmeregelung zutrifft, keine Kostenübernahme zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfolgen. So sind die Kosten von Behandlungen im Ausland von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur dann zu tragen, wenn die Merkmale des Notfalls (Unaufschiebbarkeit der Behandlung aus medizinischen Gründen und die Unangemessenheit der Rückkehr in die Schweiz) erfüllt sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2019, KV 2018/5). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2019. Behandlung; Versicherte; Beschwerde; Kosten; Schweiz; Versicherung; Medizinisch; Medizinische; Januar; Dezember; Ausland; Versicherten; Beschwerdegegnerin; Immunisierungstherapie; Leistungen; Notfall; Ehemann; Medizinischen; Beschwerdeführer; Obligatorische; ärztlich; Behandlungen; November; Center; Krankenpflegeversicherung; Krebsleiden; Klinik

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2018/5Entscheid Art. 36 Abs. 2 KVV. Bei vor der Abreise ins Ausland geplanter Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen im Ausland, kann, wenn wie vorliegend keine Ausnahmeregelung zutrifft, keine Kostenübernahme zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfolgen. So sind die Kosten von Behandlungen im Ausland von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur dann zu tragen, wenn die Merkmale des Notfalls (Unaufschiebbarkeit der Behandlung aus medizinischen Gründen und die Unangemessenheit der Rückkehr in die Schweiz) erfüllt sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2019, KV 2018/5). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2019. Behandlung; Beschwerde; Schweiz; Versicherung; Medizinisch; Medizinische; Ausland; Immunisierungstherapie; Beschwerdegegnerin; Leistungen; Notfall; Ehemann; Medizinischen; Beschwerdeführer; Obligatorische; Wäre; Behandlungen; ärztlich; Center; Krankenpflegeversicherung; Krebsleiden; Klinik; Institut; Rückkehr; Keytruda; Obligatorischen; Medikament; ärztliche; Abreise; Medikamente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 97Art. 593 ff. ZGB; amtliche Liquidation einer Erbschaft. Ein amtlicher Erbschaftsliquidator ist in eigenem Namen zur Prozessführung befugt (E. 2). Die amtliche Liquidation ist ein privatrechtliches Institut. Mangels hoheitlicher Gewalt ist ein Erbschaftsliquidator nicht zum Erlass von Verfügungen berechtigt (E. 3). Beschwerde; Erbschaftsliquidator; Verfügung; Amtliche; Obergericht; Erbschaftsliquidatoren; Liquidator; Liquidation; Liquidatoren; Recht; Partei; Amtlichen; Einwohnergemeinde; Beschwerdeführerin; Diss; Obergerichts; Trust; MARTIN; Auskunft; KARRER; Kantonale; Erbschaftsbehörde; Entscheid; TUOR/; PICENONI; Institut; Verfügungen; Vorbem; Befugt; Behörde
129 V 113Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 61, Art. 82 Abs. 2 ATSG: Parteientschädigung im kantonalen Verfahren; anwendbares Recht. Streitigkeiten über den Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Verfahren beurteilen sich bei vor dem 1. Januar 2003 ergangenen vorinstanzlichen Entscheiden nach Art. 85 AHVG. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 61 lit. f und g ATSG; Art. 518 ZGB: Parteientschädigung an Willensvollstrecker. Anspruch des Willensvollstreckers auf Parteientschädigung im kantonalen Verfahren in einem den Nachlass betreffenden Prozess bejaht. Partei; Recht; Willensvollstrecker; Beschwerde; Parteientschädigung; Verfahren; Anspruch; Nachlass; Beschwerdeführer; Verwaltung; Streit; Erbschaft; Ausgleichskasse; Nachlasses; Vorinstanzliche; Kantonale; KARRER; Rechtsprechung; Versicherungsgericht; Verwaltungsgericht; Interesse; Willensvollstreckers; Verfahrens; Entschädigung; Entscheid; Zusteht; Streitig; Sozialversicherung
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