1 The official liquidation is carried out by the competent authority or by one or more estate administrators acting at the authority’s behest.
2 It begins with the taking of an inventory and the attendant formal call to account.
3 The estate administrator is under the authority’s supervision and the heirs may appeal to the authority against any measures taken or planned by the administrator.
II. Ordinary >liquidation >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF230004 | Beschwerde gegen den Willensvollstrecker | Beschwerde; Beschwerdeführer; Willen; Willensvollstrecker; Entscheid; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Rechtsmittel; Obergericht; Angefochten; Partei; Kanton; Vorinstanz; Einzelgericht; Parteien; Urteil; Erstinstanzliche; Angefochtene; Noven; Gericht; Bezirksgericht; Streitwert; Vorinstanzliche; Verbindung; Erblasser; Fortan; Parteientschädigung; Begründet; Kantons |
ZH | PF220034 | Aufhebung des Willensvollstreckermandats (Kosten) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Streit; Parteien; Recht; Willensvollstrecker; Streitwert; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Parteientschädigung; Gericht; Zweitbeschwerde; Entscheidgebühr; Forderung; Sicherungsinventar; Urteil; Erstbeschwerde; Höhe; Rechtsmittel; Beantragt; Vorinstanzliche; Erblasser; Auferlegt; Geschäfts-Nr; Lasses; Willensvollstreckerin; Eingabe |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO130137 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Obergericht; Rechtsbegehren; Schlichtungsverfahren; Willensvollstrecker; Entscheid; Beschwerde; Unentgeltlichen; Teilung; Klage; Gericht; Partei; Basel; Summarische; Obergerichtspräsident; Partei; Auflage; Stadt; Adresse; Aussichtslos; Fehlende; Hauptsache; Rechtsbegehren; Friedensrichteramt |
LU | Rsth H 2006 10 | Erbrecht. Verbindlichkeit eines Erbteilungsvertrages. Vollzug durch den Willensvollstrecker. Artikel 518 ZGB; § 82 EGZGB. Stimmen die Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers nicht zu, sondern schliessen sie selbständig einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab, so wird dieser durch die Unterschrift aller Erben verbindlich und ist durch den Willensvollstrecker zu vollziehen. Verzögert der Willensvollstrecker den Vollzug, können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen oder beim ordentlichen Richter auf Ausrichtung der Erbteile klagen. | Willen; Teilung; Willensvollstrecker; Erben; Willensvollstreckers; Teilungsvertrag; Erblasser; Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Verbindlich; Weisung; Teilungsbehörde; Begehren; Erbteilung; Grundbuch; Vollzug; Erblassers; Erbschaft; Ordentliche; Teilungsvorschlag; Zustimmung; Eintragung; Partiellen; Regierungsstatthalter; Aufgabe; Absetzung; Lehre; Richter; Ordentlichen; Massregeln |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 97 | Art. 593 ff. ZGB; amtliche Liquidation einer Erbschaft. Ein amtlicher Erbschaftsliquidator ist in eigenem Namen zur Prozessführung befugt (E. 2). Die amtliche Liquidation ist ein privatrechtliches Institut. Mangels hoheitlicher Gewalt ist ein Erbschaftsliquidator nicht zum Erlass von Verfügungen berechtigt (E. 3). | Beschwerde; Erbschaftsliquidator; Verfügung; Amtliche; Obergericht; Erbschaftsliquidatoren; Liquidator; Liquidation; Liquidatoren; Recht; Partei; Amtlichen; Einwohnergemeinde; Beschwerdeführerin; Diss; Obergerichts; Trust; MARTIN; Auskunft; KARRER; Kantonale; Erbschaftsbehörde; Entscheid; TUOR/; PICENONI; Institut; Verfügungen; Vorbem; Befugt; Behörde |