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Code civil suisse (CC)

Art. 594 CC de 2021

Art. 594 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 594 A. Conditions / II. À la requête des créanciers du défunt

II. À la requête des créanciers du défunt

1 Les créanciers du défunt qui ont des raisons sérieuses de craindre qu’ils ne soient pas payés peuvent requérir la liquidation officielle dans les trois mois à partir du décès ou de l’ouverture du testament, si, à leur demande, ils ne sont pas désintéressés ou n’obtiennent pas des sûretés.

2 Les légataires sont autorisés, dans les mêmes circonstances, à requérir des mesures conservatoires pour la sauvegarde de leurs droits.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 594 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; Amtliche; SchKG; Vorinstanz; Lasse; Erben; Berufungsklägerin; Erblasserin; Gläubiger; Urteil; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Gericht; Sinne; Konkursamtliche; Erbenermittlung; Aufl; Forderung; Ausgeschlagen; Akten; Verfahren; Gesetzliche; Recht; Frist; Gesetzlichen; Einzelgerichtes; Verfügung
ZHPF170053Schulden des Erblassers und Amtsgeheimnis des Erbschaftsgerichts.Beschwerde; Beschwerdeführerin; Fikon; Bezirksgericht; Pfäffikon; Erben; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Anspruch; Entscheid; Gläubiger; Akten; Interesse; Auskunft; Verfahren; Gesuch; Informationen; Franken; Gericht; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Parteien; Amtsgeheimnis; Kostenvorschuss; Zenswertes; Bundesgericht; Oberrichter; Akteneinsicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 400Sicherstellung der Miterben durch einen nutzniessungsberechtigten Erben (Art. 464, 760 ff. ZGB). 1. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, durch den ein nutzniessungsberechtigter Erbe zur Sicherstellung der Miterben verpflichtet wird, ist grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (E. 1). 2. Das Sicherstellungsbegehren kann durch einen einzigen Erben eingereicht werden, doch müssen sich die Miterben dazu äussern können; soweit diese weder dem Begehren beitreten noch sich von vornherein einem darüber ergehenden Urteil unterziehen wollen, sind sie auf der Seite des Beklagten in den Prozess einzubeziehen (E. 2). Erben; Sicherstellung; Berufung; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerde; Miterben; Nachlass; Staatsrechtliche; Urteil; Gerichtliche; X-Y; Begehren; Rekurs-Kommission; Verfahren; Sicherstellungsbegehren; Nutzniessungsberechtigte; Z-X; Beklagten; Gesetzliche; Partei; Ehefrau; Angefochtene; Erbengemeinschaft; Rechtsmittel; Obergerichtliche; Eingabe; Verfügung; Rechtsmittels
104 II 136Art. 44 ff. OG, Art. 594 Abs. 2 ZGB. Der Entscheid, mit dem die in Art. 594 Abs. 2 ZGB zugunsten der Vermächtnisnehmer vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, kann nicht mit Berufung angefochten werden; er betrifft nicht eine Zivilrechtsstreitigkeit. Recours; Droit; Civil; Fédéral; Forme; Réforme; Tribunal; Décision; Civile; Officielle; Liquidation; Sûreté; Arrêt; Mesure; Sûretés; Succession; Contestation; D'une; Contre; Créancier; Projet; Héritier; Mesures; Telle; L'arrêt; Qu'il; Contentieuse; Conservatoire; Partie
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