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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 594 OR de 2022

Art. 594 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 594

1 La société en commandite est celle que contractent deux ou plusieurs personnes, sous une raison sociale, pour faire le commerce, exploiter une fabrique ou exercer en la forme commerciale une autre industrie quelconque, lorsque l’un au moins des associés est indéfiniment res­ponsable et qu’un ou plusieurs autres, appelés com­manditaires, ne sont tenus qu’à concurrence d’un apport déterminé, dénommé com­mandite.

2 Les associés indéfiniment responsables ne peuvent être que des per­sonnes physi­ques; les commanditaires, en revanche, peuvent être aussi des personnes morales et des sociétés commerciales.

3 Les membres de la société sont tenus de la faire inscrire sur le regis­tre du com­merce.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 594 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2008/16Entscheid Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16). Gesellschaft; Erwerb; Gesellschafter; Beschwerde; Kapital; Person; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Persönlich; Selbstständige; Kommanditist; Beschwerdeführer; Personen; Einsprache; Beitrag; Gesellschafterin; Haftende; Kommanditgesellschaft; Selbstständiger; Beteiligung; Gesellschaften; Natürliche; Beitragspflicht; Schweiz; Teilhaber; Beteiligt; Geschäftsführung; Stimme
SGAHV 2008/20Entscheid Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009. Beschwerde; Gesellschaft; Person; Beschwerdeführer; Erwerbstätigkeit; Kapital; Kommanditgesellschaft; Selbständige; Beitrag; Einkommen; Personen; Selbständiger; Versicherte; Komplementär; Beitragspflicht; Deutsche; Teilhaber; Schweiz; Rechts; Komplementärin; Gesellschafter; Beilage; Kommanditär; Nehmen; Kommanditist; Natürliche; Versicherten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2008/16Entscheid Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16). Gesellschaft; Erwerb; Gesellschafter; Beschwerde; Kapital; Person; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Selbstständige; Kommanditist; Beschwerdeführer; Selbstständiger; Kommanditgesellschaft; Gesellschafterin; Haftende; Personen; Einsprache; Gesellschaften; Beitrags;Natürliche; Beitragspflicht; Schweiz; Geschäftsführung; Teilhaber; Stimme; Kommanditisten; Beteiligt; Gallen; Kommanditär
SGAHV 2008/20Entscheid Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009. Gesellschaft; Beschwerde; Person; Beschwerdeführer; Hafte; Kapital; Erwerbstätigkeit; Kommanditgesellschaft; Selbständige; Recht; Einkommen; Personen; Selbständiger; Beitragspflicht; Komplementär; Deutsche; Teilhaber; Schweiz; Komplementärin; Gesellschafter; Kommanditär; Beilage;Natürliche; Kommanditist; Deutschen; Gesellschaftsvertrag; Kommanditäre; Juristische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 234Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Nachdem im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) eine Anpassung des AHV-Beitragsrechts nicht thematisiert wurde, besteht (vorerst) kein Grund, von der ständigen Praxis abzuweichen, wonach für eine Beitragspflicht gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV der erwerbliche Charakter einer Personengemeinschaft entscheidend ist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die AHV-rechtliche Beitragspflicht weiter zu fassen als der Gesetz- und Verordnungsgeber (E. 5.4). Investitionen in kollektive Kapitalanlagen sind allerdings - analog der Rechtsprechung zu den Wertschriften- und Liegenschaftenhändlern - von erwerblichem Charakter und unterliegen somit der AHV-Beitragspflicht, wenn ein gewerbsmässiger Investor unter Einsatz erheblicher Mittel eine Vielzahl kollektiver Risikokapitalanlagen tätigt, die zumindest teilweise einen engen Bezug zur Arbeitgeberfirma aufweisen (E. 6.3.3). Erwerb; Erwerbs; Kapital; Selbstständig; Recht; Kollektive; Beitragspflicht; Beschwerde; Selbstständige; Erwerbstätigkeit; Kapitalanlage; Ständiger; Anleger; Gesellschaft; Kapitalanlagen; Investition; Urteil; Beschwerdeführer; Anlage; Selbstständiger; Vermögens; Kommanditgesellschaft; Steuer; Bundesgericht; Einkommen; Gewinn; Rechtlich; Kollektiven; Arbeit; Einkünfte
136 V 258 (9C_627/2009)Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Art. 20 Abs. 3 AHVV ist gesetzmässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG ist für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat (E. 4.8 und 5). Person; Recht; Kapital; Selbstständige; Kommanditgesellschaft; Kommanditär; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Selbstständiger; Beschwerde; Deutsche; Kommanditist; Gesellschaft; Teilhaber; Personengesamtheit; Beitragspflicht; Juristische;Beschwerdegegner; Komplementär; Urteil; Rechtsprechung; Gerichtete; Erwerbszweck; Kommanditäre; Gewinn; Beiträge; Stellung; Kommanditgesellschaften; Kapitalgeber

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6815/2013GeldwäschereiBeschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Pflicht; Stanz; Vorinstanz; Sicht; Geldwäscherei; Rechtlich; Recht; FINMA; Rechtliche; Vermögenswert; Vermögenswerte; Abklärung; Geschäfts; Bestimmungen; Aufsichtsrechtlich; Meldepflicht; Verletzung; Gericht; FINMAG; Beleg; Konkurs; Aufsichtsrechtliche; Verbrechen; Mentar
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