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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 593 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 593 A. Premissa / I. Dumonda d’in ertavel

A. Premissa

I. Dumonda d’in ertavel

1 Mintga ertavel ha il dretg da pretender la liquidaziun uffiziala empè da refusar l’ierta u d’acceptar quella cun l’inventari public.

2 A sia dumonda na poi dentant betg vegnir consentì, uschè ditg ch’in dals ertavels declera d’acceptar l’ierta.

3 En cas da la liquidaziun uffiziala n’èn ils ertavels betg responsabels per ils debits da l’ierta.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 593 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; Amtliche; SchKG; Vorinstanz; Lasse; Erben; Berufungsklägerin; Erblasserin; Gläubiger; Urteil; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Gericht; Sinne; Konkursamtliche; Erbenermittlung; Aufl; Forderung; Ausgeschlagen; Akten; Verfahren; Gesetzliche; Recht; Frist; Gesetzlichen; Einzelgerichtes; Verfügung
SOZZ.1988.2Öffentliches Inventar, Passivprozess, Frist für Erwerb der LiegenschaftPartei; Nachlass; Erbschaft; Erben; Prozesses; Beschwerdeführer; Amtlich; Leuch; Amtliche; Erblasser; Liquidiert; Rechtsnachfolge; Tuor/Picenoni; Urteil; Ausgeschlagen; Escher; Verfahren; Sistiert; Konkursamtlich; Forderung; Führen; Parteifähigkeit; Liquidator; Erstreckung; Deliberationsfrist; Stattfindet; Einstellung; Zuerkannt; Ausschlagen; Erblassers

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 97Art. 593 ff. ZGB; amtliche Liquidation einer Erbschaft. Ein amtlicher Erbschaftsliquidator ist in eigenem Namen zur Prozessführung befugt (E. 2). Die amtliche Liquidation ist ein privatrechtliches Institut. Mangels hoheitlicher Gewalt ist ein Erbschaftsliquidator nicht zum Erlass von Verfügungen berechtigt (E. 3). Beschwerde; Erbschaftsliquidator; Verfügung; Amtliche; Obergericht; Erbschaftsliquidatoren; Liquidator; Liquidation; Liquidatoren; Recht; Partei; Amtlichen; Einwohnergemeinde; Beschwerdeführerin; Diss; Obergerichts; Trust; MARTIN; Auskunft; KARRER; Kantonale; Erbschaftsbehörde; Entscheid; TUOR/; PICENONI; Institut; Verfügungen; Vorbem; Befugt; Behörde
124 III 286Art. 193 SchKG; Art. 593 Abs. 1 ZGB. Einem Erben, der die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen oder die amtliche Liquidation verlangt hat, können die Kosten des Konkursverfahrens nicht auferlegt werden, wenn in der Folge - wegen Überschuldung der Erbschaft - die Erbschaftsbehörde das Konkursgericht benachrichtigt und dieses die konkursamtliche Liquidation anordnet. Erbschaft; Liquidation; Amtliche; Beschwerde; SchKG; Konkursamtliche; Konkursverfahren; Beschwerdeführerin; Inventar; Konkursverfahrens; Auferlegt; Erben; Gallen; Kantons; Erbschaftsbehörde; Schuldbetreibung; Gaster; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Überschuldung; Angenommen; Schuldbetreibungs; Bezirksamt; Kantonsgericht; Nachlasses; Erbin; Benachrichtigt; Erwägungen
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