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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 592SCC from 2023

Art. 592 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 592

Where an estate passes to a state authority, a formal call to account is made ex officio and the state authority is liable for the debts of the estate only in the amount of the assets it has inherited from the estate.

A. Requirements >I. At the request of an heir >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 592 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF140032TestamentseröffnungKanton; Recht; Berufung; Testament; Testaments; Zürich; Erbschaft; Erben; Finanzdirektion; Kantons; Rechnungsruf; Inventar; Testamentseröffnung; Urteil; Personen; Winterthur; Gericht; Erbfähigkeit; Bundesgericht; Beschwerde; Berufungsbeklagten; Einzelgericht; Verfügung; Eröffnung; Finanzdirektion; Materielle; Juristische; Beantragt; Vorinstanz
ZHPF130051Erbausschlagung / Protokollierung Nachberufung der eingesetzten Erbin (Kosten), Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2013 (EN130298)Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Gericht; Rechtsmittel; Person; Bundesgericht; Urteil; Interesse; Erbschaft; Personen; Beschwerdeverfahren; Kantons; Entscheid; Einzelgericht; Rechtspflege; Erblasser; Erbschaftssachen; Bezirksgericht; Kostenauflage; Obergericht; Auferlegt; Unentgeltliche; Erbausschlagung; Oberrichter; Gesuch; Dispositiv; Verfügt; Unrichtige; Entscheidgebühr
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