Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so wird von Amtes wegen ein Rechnungsruf vorgenommen, und es haftet das Gemeinwesen für die Schulden der Erbschaft nur im Umfange der Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft erworben hat.
A. Voraussetzung >I. Begehren eines Erben >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF140032 | Testamentseröffnung | Kanton; Recht; Berufung; Testament; Testaments; Zürich; Erbschaft; Erben; Finanzdirektion; Kantons; Rechnungsruf; Inventar; Testamentseröffnung; Urteil; Personen; Winterthur; Gericht; Erbfähigkeit; Bundesgericht; Beschwerde; Berufungsbeklagten; Einzelgericht; Verfügung; Eröffnung; Finanzdirektion; Materielle; Juristische; Beantragt; Vorinstanz |
ZH | PF130051 | Erbausschlagung / Protokollierung Nachberufung der eingesetzten Erbin (Kosten), Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2013 (EN130298) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Gericht; Rechtsmittel; Person; Bundesgericht; Urteil; Interesse; Erbschaft; Personen; Beschwerdeverfahren; Kantons; Entscheid; Einzelgericht; Rechtspflege; Erblasser; Erbschaftssachen; Bezirksgericht; Kostenauflage; Obergericht; Auferlegt; Unentgeltliche; Erbausschlagung; Oberrichter; Gesuch; Dispositiv; Verfügt; Unrichtige; Entscheidgebühr |