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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 592 ZGB vom 2021

Art. 592 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 592 F. Erwerb durch das Gemeinwesen

F. Erwerb durch das Gemeinwesen

Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so wird von Amtes wegen ein Rechnungsruf vorgenommen, und es haftet das Gemeinwesen für die Schulden der Erbschaft nur im Umfange der Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft erworben hat.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 592 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF140032TestamentseröffnungKanton; Recht; Berufung; Testament; Testaments; Zürich; Erbschaft; Erben; Finanzdirektion; Kantons; Rechnungsruf; Inventar; Testamentseröffnung; Urteil; Personen; Winterthur; Gericht; Erbfähigkeit; Bundesgericht; Beschwerde; Berufungsbeklagten; Einzelgericht; Verfügung; Eröffnung; Finanzdirektion; Materielle; Juristische; Beantragt; Vorinstanz
ZHPF130051Erbausschlagung / Protokollierung Nachberufung der eingesetzten Erbin (Kosten), Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2013 (EN130298)Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Gericht; Rechtsmittel; Person; Bundesgericht; Urteil; Interesse; Erbschaft; Personen; Beschwerdeverfahren; Kantons; Entscheid; Einzelgericht; Rechtspflege; Erblasser; Erbschaftssachen; Bezirksgericht; Kostenauflage; Obergericht; Auferlegt; Unentgeltliche; Erbausschlagung; Oberrichter; Gesuch; Dispositiv; Verfügt; Unrichtige; Entscheidgebühr
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