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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 591 ZGB vom 2020

Art. 591 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 591 E. Haftung für Bürgschaftsschulden

E. Haftung für Bürgschaftsschulden

Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders aufgezeichnet und können gegen den Erben, auch wenn er die Erbschaft annimmt, nur bis zu dem Betrage geltend gemacht werden, der bei der konkursmässigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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