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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 590 ZGB vom 2020

Art. 590 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 590 D. Wirkung / III. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar / 2. Haftung ausser Inventar

2. Haftung ausser Inventar

1 Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.

2 Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.

3 In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 590 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF180002Öffentliches Inventar / FristansetzungInventar; Beschwerde; Inventars; Notar; Notariat; Beschwerdeführer; Erben; Verfahren; Erbschaft; Vorinstanz; Recht; Nachlass; Entscheid; Verfahrens; Auflegung; Verfügung; Einzelgericht; Frist; Passiven; Schätzung; Partei; Schulden; Erbrecht; Gesetzliche; Vermögenswerte; Praxiskomm; Bezirksgericht; Erstellt
ZHNQ120027ErbschaftInventar; Erbschaft; Berufung; Erben; Bezirksrat; Recht; Berufungskläger; Forderung; Kinder; Schweiz; Vormundschaftsbehörde; Andelfingen; Beistand; =act; Beschluss; Entscheid; Nachlass; Deutsche; Erblasser; Vollstreckung; Höhe; Geschäft; Erbteil; Behörde; Erblassers; Inventars

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidInventar; Beschwerde; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Vorinstanz; Zuständig; Notariats; Kognition; Erblasser; Ziffer
BSVD.2014.238 (AG.2015.596)Unterbrechung der Energielieferung vom 8. Oktober 2014Rekurrent; Verfügung; Forderung; Rekurs; Recht; Mahnung; Gebühr; Benützungsverhältnis; Elektrizität; Rechnung; öffentlich-rechtliche; Rekurrenten; Wohnung; IWB-Gesetz; Akontorechnung; Gebühren; Bezahlt; Angefochten; Angefochtene; Liegende; Schuld; Verwaltung; Zahlung; Mahnungen; Vorliegende; Bundesgericht; Leistung; Erbschaft; Beschwerde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 118Haftungsbeschränkung des Erben für Nachlassschulden (Art. 590 ZGB). Die mit dem öffentlichen Inventar verbundene Haftungsbeschränkung gilt nur für Erbschaftsschulden. Diese Gesetzesbestimmung zum Schutze des Erben kann nicht gegen diesen angerufen werden, wenn er Zug um Zug eine Forderung aus Kauf geltend macht. Inventar; Eigentums; Nachlass; Kaufpreis; Eigentumsübertragung; Vertrag; Schutz; Erben; Erbschaft; Kaufvertrag; Anspruch; Forderung; Vertrags; Haftungsbeschränkung; Käufer; Forderung; Kaufpreisforderung; Urteil; Berufung; Klage; Obergericht; Beklagten; Käufers; Über; Anzahlung; Annahme; Einredeweise; Nachlassaktivum
111 V 1Art. 16 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 43 AHVV, Art. 590 Abs. 1 ZGB. Eine im öffentlichen Inventar schuldhaft nicht angemeldete Beitragsforderung geht unter und kann nicht mehr mit Leistungen an die Hinterlassenen verrechnet werden.
Inventar; Beitragsforderung; Beiträge; Verrechnung; Beitragsforderungen; Urteil; Ausgleichskasse; Liquidation; Amtliche; Schuldhaft; Forderung; Erben; Anmeldung; Angemeldet; Pflichtigen; Verstorbenen; Witwe; Ausstehenden; Hinterlassenen; Haftung; Persönlichen; Beitragspflichtigen; Ehemannes; Amtes; Letzter; Amtlichen; Verbindung; ESCHER; Ebensowenig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4507/2011Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Vorinstanz; Rente; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Verstorbenen; Rentenbezüger; Rückerstattung; Forderung; Rückforderung; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Erblassers; Rentenbezügers; österreichische; Einsprache; Gläubiger; Betrag; Setze; Schweiz; Erbantritt
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