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Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA)

Art. 59 LAA de 2021

Art. 59 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA) drucken

Art. 59 Fondement du rapport d’assurance

1 Le rapport d’assurance avec la CNA est fondé sur la loi dans l’assurance obligatoire, sur une convention dans l’assurance facultative. L’employeur est tenu d’aviser la CNA, dans les quatorze jours, de l’ouverture ou de la cessation d’exploitation d’une entreprise dont les travailleurs sont soumis à l’assurance obligatoire.

2 Le rapport d’assurance avec les autres assureurs est fondé sur un contrat passé entre l’employeur ou la personne exerçant une activité lucrative indépendante et l’assureur ou sur l’appartenance à une caisse résultant des rapports de travail.

3 Si un travailleur soumis à l’assurance obligatoire n’est pas assuré au moment où survient un accident, la caisse supplétive lui alloue les prestations légales d’assurance.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 59 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2008/42Entscheid Art. 73 Abs. 1 UVG: Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Suva und der Ersatzkasse UVG; Bei der Ausführung von Malerarbeiten zur Begleichung von Mietzinsrückständen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis mit Unterstellung unter das unfallrechtliche Obligatorium eingehen wollten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2009, UV 2008/42). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Unfall; Arbeitnehmer; Einsprache; Versicherung; Rechtliche; Selbst; Beschwerdegegnerin; Spreche; Gehör; Tätig; Ersatzkasse; Vorliegend; Einspracheentscheid; Verfügung; Versichert; Begründung; Strasse; Arbeitsverhältnis; Annahme; Unfallversicherung; Entscheid; Zwischen; Person; Nehmen
LU7H 21 246Mit der Umwandlung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt 'Luzerner Kantonsspital' in die gemeinnützige private Aktiengesellschaft 'Luzerner Kantonsspital AG' (Organisationsprivatisierung) wurde keine effektiv neue Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinn von Art. 98 Abs. 2 UVV geschaffen. Die 'Luzerner Kantonsspital AG' ist daher nicht berechtigt, neu zu wählen, ob sie die obligatorische Unfallversicherung der SUVA oder einem anderen anerkannten Versicherer nach Art. 68 UVG vergeben will. Weil kein Wahlrechtstatbestand vorlag, hätte die SUVA wegen Nichterfüllung des entsprechenden Eignungskriteriums nicht zur Offertstellung zugelassen werden dürfen bzw. ausgeschlossen werden müssen. Die Vergabe der obligatorischen Unfallversicherung an die SUVA ist daher rechtswidrig erfolgt.Beschwerde; Luzern; Rechtlich; Kanton; Beschwerdegegnerin; Kantons; Wahlrecht; Ausschreibung; Recht; Luzerner; Spital; Verwaltung; öffentlich; Kantonsspital; öffentlich-rechtlich; Einheit; Vergabe; Rechnung; öffentlich-rechtliche; Verwaltungs; Anstalt; Unternehmen; Verfahren; Betrieb; Zuschlag; Ausschreibungsunterlagen; Konzern; Umwandlung; öffentlich-rechtlichen; Organisatorisch

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2008/42Entscheid Art. 73 Abs. 1 UVG: Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Suva und der Ersatzkasse UVG; Bei der Ausführung von Malerarbeiten zur Begleichung von Mietzinsrückständen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis mit Unterstellung unter das unfallrechtliche Obligatorium eingehen wollten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2009, UV 2008/42). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Unfall; Arbeitnehmer; Einsprache; Versicherung; Beschwerdegegnerin; Ersatzkasse; Gehör; Spreche; Einspracheentscheid; Verfügung; Arbeitsverhältnis; Annahme; Begründung; Strasse; Unfallversicherung; Auszugehen; Entscheid; Partei; Person; Unterstellung; Parteien; Malerarbeiten; Selbständiger; Arbeitnehmerin; Arbeitsvertrag; Versicherungsleistungen; Gehörs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 V 51Art. 77 UVG, Art. 112 Abs. 2 UVV: Versichererwechsel. - Wird nach eingetretenem Unfallereignis der Versicherer gewechselt, so bleibt der Versicherer leistungspflichtig, bei dem der Verunfallte im Zeitpunkt des leistungsbegründenden Ereignisses versichert war. - Art. 112 Abs. 2 UVV ist gesetzwidrig. Versicherer; Alpina; Versicherung; Leistungspflichtig; Leistungen; Beschwerde; Tretene; Entscheid; Absatz; Arbeitnehmer; Betrieb; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfügung; Freiwillig; Bundesrat; Abweichend; Unterstellt; Beantragen; Ereignis; L-R; Firma; Versicherers; Berufsunfälle; Sachverhalt; Arbeitgeber; Leistungspflicht; Unfallereignis; Verschiedenen; Zeitpunkt
115 V 290Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG, Art. 79 UVV: Unterstellungsrecht. - Unterstellung von Handelsbetrieben unter die SUVA. Bedeutung der gesetzeskonformen Verordnungsauslegung. Massgebend für den Begriff der "schweren Ware" im Sinne von Art. 79 UVV ist nicht das Gewicht der einzelnen Verpackung, sondern mit Blick auf Art. 66 Abs. 1 lit. h in fine UVG dasjenige der Lagereinheit, zu der diese Güter zusammengefasst sind (Erw. 3a-d). - Rechtliche Bedeutung der Zusicherung eines SUVA-Vertreters anlässlich der Vorbereitung der UVV, die Anstalt beabsichtige nicht, ihren "Besitzstand" auszuweiten (Erw. 4). Schwere; Recht; Unterstellung; Lager; Palette; Lagert; Versicherung; Güter; Unfall; Gewicht; Gelagert; Handelsbetriebe; Paletten; Verpackung; Unfallversicherung; Verordnung; Firma; Verpackungseinheit; Ständig; Obligatorisch; Menge; Betrieb; Schweren; Gelagerte; Versicherungsgericht; Eidg; Rechtsprechung; Verpackungseinheiten; Beschwerde

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5105/2010Zuständigkeit SUVABeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Betrieb; Unterstellung; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Einsprache; Verfahren; Urteil; Tätigkeitsbereich; Gegliederten; Verfügungen; Unfallversicherung; Betriebe; Unternehmung; Forschung; Verfahrens; Prämientarif; Ungegliedert; Technisch; Betriebscharakter; Entwicklung; Hinweis; Einreihung; Bundesgerichts; Technische; Zuständigkeit
C-3019/2008Zuständigkeit SUVABetrieb; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Unfall; Unterstellung; Partei; Betriebe; Unfallversicherung; Verfahren; Recht; Einsprache; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Zuständigkeit; Handel; Versicherer; Parteien; Entscheid; Einspracheentscheid; Verfahrenskosten; Vorinstanz; Tätigkeitsbereich; Rechtsprechung; BVGer; Versicherung; Kostenvorschuss; Angefochtene; Richter; Hinweisen
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