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Obligationenrecht (OR)

Art. 59 OR vom 2022

Art. 59 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 59

1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderli­chen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.

2 Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 59 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP190019Sanierung StützmauerBeklagten; Berufung; Grundstück; Einzelgericht; Urteil; Mauer; Stützmauer; Partei; Klägers; Recht; Mauer; Verfahren; Experte; Sanierung; Konzept; Parteien; Gutachten; Fundament; Bestehend; Bestehende; Entscheid; Urteils; Tiefe; Baukunde; Recht; Beton; Strasse; Kammer; Terrain; Grundstücks

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 106 (1C_231/2012)Kostentragung für die Sanierung von Altlasten (Art. 32d USG); Kostenpflicht des Standortinhabers; Bemessung seines Kostenanteils. Bestätigung der Praxis, wonach auch der Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat, Verursacher i.S. von Art. 32d Abs. 1 USG ist und ihm deshalb ein Anteil der Sanierungskosten auferlegt werden kann, sofern er sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien kann (E. 3). Bemessung des Kostenanteils des Standortinhabers. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob dieser - die Belastung hätte verhindern können (E. 3.5); - für den Verursachungsanteil seines Rechtsvorgängers haftet (E. 5.3 und 5.4); - durch die Belastung und/oder die Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (E. 5.5). Liegen keine besonderen Umstände vor, ist ein Kostenanteil von 10 % exzessiv (E. 5.6 und 6.1). Verursacher; Standort; Beschwerde; Beschwerdeführer; Sanierung; Standortinhaber; Deponie; Belastung; Kostenanteil; Altlasten; Verhalten; Grundstück; Zustand; Wirtschaftlich; Vorteil; Verhaltens; Wirtschaftliche; Kostenpflicht; Rechtsvorgänger; Störer; FRICK; Umwelt; Kostentragung; Wirtschaftlichen; Massnahme; Erworben; Verwaltung; Verursacherbegriff; Zeitpunkt
129 IV 322Art. 305bis StGB, Art. 41 Abs. 1 OR; Geldwäscherei als Grundlage für die Zusprechung einer Schadenersatzforderung an den durch die Vortat Geschädigten. Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten (E. 2). Geldwäscher; Geldwäscherei; Vermögens; Recht; Einziehung; Geschädigte; Vortat; Geschädigten; Vermögenswert; Tatbestand; Vermögenswerte; Rechtlich; Schaden; Schmid; Schutz; CASSANI; Urteil; Milano; Popolare; Banca; Gericht; Geldwäschereinorm; Beschlagnahme; Interesse; Schadenersatz; Staat; SCHMID; Geldwäschereinormen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2482/2017DouanesConsid; Consid; Procédure; Recourant; Arrêt; Décision; Recours; Tribunal; Sujet; Pénal; Assujetti; être; Droit; Fédéral; Ci-dessus; été; assujetti; Judiciaire; Selon; Pénale; assujettissement; Assistance; Arrêts; Avril; assistance; Douanière; Frais; Présent; Dépens
E-4771/2014Levée de l'admission provisoire (asile)art; intéressé; été; Provisoire; Autorité; Consid; Admission; Peine; Recourant; Tribunal; être; Suisse; Avait; Mesure; Levé; admission; autorité; Intérêt; Décision; Renvoi; Fédéral; Porte; Liberté; exécution; Position; Grave; Conditions; Kosovo; état; étranger
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