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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 59 MStG vom 2021

Art. 59 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 59

1 Keine Verjährung tritt ein für:

a.
Völkermord (Art. 108);
b.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109 Abs. 1 und 2);
c.
Kriegsverbrechen (Art. 111 Abs. 1–3, 112 Abs. 1 und 2, 112a Abs. 1 und 2, 112b, 112c Abs. 1 und 2 und 112d);
d.
Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu brin­gen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenver­nichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme;
e.103
sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1) und Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.104

2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 55 und 56 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.

3 Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Straf­verfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buch­stabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttre­ten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.105 106

103 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).

104 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

105 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).

106 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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