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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 59 EMRK vom 2020

Art. 59 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 59 Unterzeichnung und Ratifikation

 

(1)  Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2)  Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.1

(3)  Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.2

(4)  Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.3

(5)  Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.4


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 259 (6B_124/2021)
Regeste
Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Art. 5 Ziff. 4 EMRK ; Art. 64a i.V.m. Art. 64b StGB ; verwaltungsgerichtliches Verfahren zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Beschleunigungsgebot. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet zahlreiche Rechte. In der Beschwerde ist klarzustellen, welcher Teilgehalt und inwiefern dieser durch die angefochtene Entscheidung konkret verletzt wurde (E. 1.3.2).
Urteil; Beschwerde; Gericht; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Beschwerdeführer; Justiz; Anspruch; Freiheit; Verwahrung; Rechtliche; Verletzung; Bundesgericht; Gerichtliche; Kanton; Entlassung; Mündliche; Verwaltungsgericht; Verhandlung; Kantons; Reich; Bedingte; Freiheitsentzug; Wäre; Justizvollzug; Anhörung
139 V 492 (9C_520/2013)Art. 47 ATSG; Art. 8 DSG; § 20 des kantonalzürcherischen Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG); Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG; Erledigung eines Gesuchs um Zusendung der Verfahrensakten in Fotokopie durch Zwischenverfügung. Die Akteneinsicht im Hinblick auf die Verfolgung eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs ist verfahrensrechtlicher Natur; sie stützt sich nicht auch auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht. Die Frage nach den Modalitäten der Akteneinsicht wird somit nicht in einem selbständigen, mit direkt anfechtbarer Endverfügung abzuschliessenden Verfahren beurteilt (E. 3).
Regeste b
Art. 46 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VwVG. Die Form der Akteneinsicht (Zustellung der Originalakten anstelle von Kopien) wirkt sich von vornherein nicht inhaltlich auf die Rechtsanwendung aus, weshalb eine aufgeschobene Anfechtungsmöglichkeit im Sinne von Art. 46 Abs. 2 VwVG ausser Betracht fällt. Trotzdem besteht kein Grund, hier vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abzusehen (E. 4).
Akten; Rechtlich; Akteneinsicht; Beschwerde; Verfahren; Verfügung; Datenschutz; Endverfügung; Datenschutzrechtliche; Interesse; Beschwerdeführer; Rechtsvertreter; Anfechtbar; Versicherungsrechtlichen; Strittige; Zwischenverfügung; Nachteil; Verwaltung; Anspruch; Zustellung; Auskunftsrecht; Selbständige; Materiellen; Originalakten; Kopien; Sozialversicherungsrechtlichen; Fotokopie; Anfechtung
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