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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 59 BVG vom 2023

Art. 59 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 59

217 Finanzierung

1 Der Sicherheitsfonds wird von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen finanziert.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Arti­kel 56 Absatz 1 Buchstabe f übernommen werden.218

4 Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kann der Bund dem Sicherheitsfonds zur Finanzierung von Insolvenzleistungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b, c und d Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. Die Gewährung dieser Darlehen kann an Bedingungen geknüpft werden.219

217 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1996 3067, 1998 1573; BBl 1996 I 564 580).

218 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).

219 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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