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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 59 BV vom 2021

Art. 59 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 59 Militär- und Ersatzdienst

1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

2 Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.

3 Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.

4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5 Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 59 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE170363NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Zivildienst; Bundes; Nichtanhandnahme; Gericht; Verfügung; Oberland; See/Oberland; Verfolgung; Untersuchung; Aufgebot; Empfang; Nichtanhandnahmeverfügung; Vollzugsstelle; Kantons; Interesse; Eidgenossenschaft; Fälle; Verfahren; Zutreffend; Fällen; Aufgebote; Bundesgerichtsgesetzes
ZHUE170142EinstellungBeschwerde; Beschwerdegegner; Zivildienst; Ausland; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schweiz; Amtes; Verfahren; Bundes; Zivildiensteinsatz; Regionalzentrum; Schweizer; Einstellung; Auslandurlaub; Pflicht; Verfügung; Aufgebot; Einsatz; Rechtlich; Behörde; Regionalzentrums; Einschreiben; Kerungsamt; Verfahrens; Abmeldung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2009/13Entscheid Art. 52 BVG. Art. 54 lit. c und 57 Abs. 2 BVV 2 in Verbindung mit Art. 71 BVG. Schadenersatzpflicht eines Organs (Kontrollstelle) einer Vorsorgeeinrichtung. Prüfung der Schadensvoraussetzungen (insbesondere Sorgfaltspflicht bei der Vermögensanlage und zweckgemässe Verwendung des Vermögens) und der Verjährungseinrede (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2013, BV 2009/13). Bestätigt bzw. Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts (BF) 9C_55/2014 (BG) 9C_65/2014 Stiftung; Liegenschaft; Stifterfirma; Schaden;Arbeitgeber; Vorsorge; Recht; Liegenschaften; Reserve; Klagte; Stiftungsrat; Anlage; Reservefonds; Betrag; Klagten; Kontrollstelle; Beklagten; Vorsorgeeinrichtung; Rendite; Schadens; Rente; Beiträge; Stehend; Renten; Bilanz; Person; Stiftungsrechnung; Vermögens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 321 (9C_12/2017)Art. 53d Abs. 6 und Art. 52 BVG; Höhe der im Rahmen einer Teilliquidation zu teilenden Mittel; Zuständigkeit. (Streit-)Fragen, die untrennbar und unmittelbar mit derjenigen nach einer eventuellen Verantwortlichkeit zusammenhängen, sind nicht auf dem aufsichtsrechtlichen Weg zu klären und können daher nicht in das Teilliquidationsverfahren miteinbezogen werden (E. 4.2). Sammelstiftung; Teilliquidation; Umwandlung; Umwandlungssatz; Beschwerde; Teuerung; Teuerungsfonds; Vorsorge; Reglement; Obligatorische; Sicherheitsfonds; Rückstellungen; Obligatorischen; Ziffer; Beiträge; Umwandlungssatzdifferenzen; Dispositiv; Verfahren; überobligatorischen; Verpflichtung; Beschwerdeführer; Verfügung; Stichtag; Bundesgericht; Vorsorgewerk; Angeschlossene; Bundesverwaltungsgericht; Finanzierung; Leistungen
138 V 420 (9C_125/2012)Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49a Abs. 2 lit. a, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 49-58a BVV 2; Anlagereglement eines patronalen Wohlfahrtsfonds. Auch bei einem patronalen Wohlfahrtsfonds ist das oberste Organ verpflichtet, ein Anlagereglement zu erlassen (E. 3.1 und 3.2). Die Bestimmungen der Art. 49 ff. BVV 2 sind im Rahmen der analogen Anwendung grosszügig auszulegen. Bei der Reglementsausgestaltung kann den Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden (z.B. Differenzierung nach der Grösse des Fonds und seinen Leistungsausschüttungen; E. 3.3). Beschwerde; Anlage; Wohlfahrtsfonds; Patronale; Stiftung; Beschwerdeführerin; Vorsorge; Anlagereglement; Organ; Grundsätze; Patronalen; Aufsicht; Vermögensanlage; Vorsorgeeinrichtung; Aufsichtsbehörde; Berufliche; Reglementarische; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Bestimmungen; Verordnung; Mitteilung; Grundsatz; Verpflichtet; Reglement; Gültig; Dispositiv-Ziff; Erstellen; Teilliquidationsreglement

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4297/2021Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)Beschwerde; Gesuch; Zivildienst; Gesuchs; Gesuchsteller; Beschwerdeführer; Frist; Vorinstanz; Durchdiener; Verfügung; Dienst; Beschwerdefrist; Frist; Modell; Bundesverwaltungsgericht; Militärdienst; Wiederherstellung; Elektronisch; Zulassung; Recht; Leistenden; Verpflichtung; Elektronische; WK-Modell; Durchdienen; Angefochten; Urteil; Durchdienende; Zustellung; Ausbildungsdienst
B-4700/2021Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)Beschwerde; Modul; Beschwerdeführer; Einsatz; Vi-act; Dienst; Zivildienst; Module; Semester; Vorinstanz; Testat; "; Dienstverschiebung; Modulendprüfung; Sinne; Gesuch; I/Ziff; Sommer; Prüfung; Zivil; II/Ziff; Werde; Beschwerde; Modulendprüfungen; Recht; Verfügung; Studienführer; III/Ziff; Person; Bundesverwaltungsgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2017.161Ansprüche aus Gleichstellungsgesetz (Art. 36 Abs. 4 BPG i.V.m. Art. 13 GIG).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeit; Bundes; Probezeit; Beschwerdegegner; Diskriminierung; Gericht; Gleichstellung; Mutterschaft; Recht; Gerichtsschreiber; Geschlecht; Gleichstellungsgesetz; Person; Arbeitszeit; Mutterschaftsurlaub; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Vorgesetzte; Recht; Wäre; Reduktion; Bundesverwaltungsrichter; Verlängerung; Vorgesetzten; Gerichtsschreiberin; Geschlechts; Mutterschaftsurlaubs; Entscheid
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