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Obligationenrecht (OR)

Art. 587 OR vom 2023

Art. 587 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 587

1 Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz auf­zustellen.

2 Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenabschlüsse284 zu errichten.

284 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

II. Rückzahlung des Kapitals und Vertei­lung des Überschus­ses >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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