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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 587 OR de 2022

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Art. 587

1 Les liquidateurs dressent un bilan au début de la liquidation.

2 Lorsque celle-ci se prolonge, les liquidateurs dressent chaque année un bilan inté­rimaire.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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