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Obligationenrecht (OR)

Art. 587 OR vom 2022

Art. 587 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 587

1 Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz auf­zustellen.

2 Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenbilanzen zu errichten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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