Art. 587 OR vom 2022
Art. 587
1 Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
2 Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenbilanzen zu errichten.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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