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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 586SCC from 2023

Art. 586 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 586

1 While the inventory is being drawn up, no action may be taken to enforce the debts of the deceased.

2 ...513

3 Except in urgent matters, court proceedings may neither be commenced nor continued.

513 Repealed by Annex No 3 of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), with effect from 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

D. Effect >I. Time limit for declaration of intention >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 586 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210619Mord etc.Schuldig; Beschuldigte; †Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Amtlich; Amtliche; Lensvollstrecker; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Person; Habe; Essen
ZHLB160008Erbteilung / Auskunftserteilung / Absetzung Willensvollstrecker (vorsorgliche Massnahme bzw. vorsorgliches Verfügungsverbot)Beklagten; Berufung; Recht; Beschluss; Nachlass; Läge; Verfahren; Dispositivziffer; Bezirksgericht; Vorsorgliche; Willens; Willensvollstrecker; Beschlusses; Interesse; Massnahme; Verfügung; Rechtsmittel; Interessen; Schwerde; Entscheid; Tresorfach; Massnahmen; Anträge; Beschwerde; Angefochtenen; Julius; Schliessfach; Partei; Todestag; Meilen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 241Art. 585 f. ZGB, Art. 297 Abs. 4 SchKG; Einleitung eines neuen Prozesses und Verrechnung während eines Verfahrens des öffentlichen Inventars, das zur konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft führt. Die Frage betreffend das Erfordernis der Dringlichkeit - wie von Art. 586 Abs. 3 ZGB für die Anstrengung eines neuen Prozesses während der Dauer des Inventars verlangt - wird mit Beendigung des Letzteren während des hängigen Prozesses gegenstandslos (E. 2). Für die Verrechnung, die von einem Gläubiger des Erblassers im Laufe des Verfahrens eines öffentlichen Inventars vorgenommenen wurde, welches der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft vorausging, ist die im SchKG für die Nachlassstundung vorgesehene Regelung analog anwendbar (E. 3). Della; Inventario; Dell'; Eredi; Procedura; Beneficio; D'inventario; Concordataria; Fallimento; L'eredità; Successione; Moratoria; Rinuncia; Credito; Debito; Legislatore; Creditori; Compensazione; Fatti; Liquidazione; Debitore; Nella; Consid; Cit; Dell'eredità; Essere; Erede; Degli; Propri; Cantonale
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