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Obligationenrecht (OR)

Art. 586 OR vom 2022

Art. 586 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 586

1 Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder und Werte wer­den vorläufig auf Rechnung des endgültigen Liquidationsanteiles un­ter die Gesellschafter verteilt.

2 Zur Deckung streitiger oder noch nicht fälliger Verbindlichkeiten sind die erforderlichen Mittel zurückzubehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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