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Obligationenrecht (OR)

Art. 585 OR vom 2023

Art. 585 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 585

1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forde­rungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.

2 Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechts­geschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Ver­gleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquida­tion erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.

3 Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liqui­da­toren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, ge­gen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die be­schlos­sene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Be­gehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.

4 Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.

E. Vorläufige Vertei­lung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 585 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220038Forderung (Fortsetzung der Liquidation)Liquidator; Beschwerde; Recht; Beschluss; Parteien; Vorinstanz; Liquidation; Gericht; Gesellschaft; Antrag; Grundstücke; Rechtsmittel; Liquidators; äusserung; Veräusserung; Blatt; Verfahren; Vorinstanzliche; Beschwerdeführer; Beklagten; Anträge; Klage; Einfache; Entscheid; Liegenschaften; Angefochtene; Vertreten; Gesetzlich; Miteigentum; Befugnis
GRZK2-11-61ForderungBerufung; Pacht; Vertrag; Läge; Vertrag; Fungsklägerin; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Recht; Hältnis; Pachtvertrag; Verhältnis; Trages; Vertrags; Klagten; Vorinstanz; Klage; Urteil; Beklagten; Fungsbeklagten; Berufungsbeklagten; Hörde; Verfahren; Faktische

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
93 II 387Art. 48 Abs. 1 OG. Ein Entscheid, der im Hinblick auf die Liquidation einer einfachen Gesellschaft die Versilberung von Grundstücken anordnet, ist ein berufungsfähiger Endentscheid (Erw. 2). Die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft geht den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums vor (Erw. 3 und 4). Öffentliche Versteigerung von Grundstücken, die im Eigentum der einfachen Gesellschaft stehen. Richterliches Ermessen? (Erw. 5). Gesellschaft; Liquidation; Einfache; Parteien; Parzelle; Einfachen; Parzellen; Versteigerung; Beklagten; Gesamteigentum; Anspruch; Berufung; Rehetobel; Entscheid; Aufhebung; Teilung; Urteil; Gesellschafter; Obergericht; Gesetzliche; Liquidationsordnung; Eheleute; Rimensberger; Körperlich; Angefochtene; Körperliche; Vorinstanz; Streitigen; Wirtschaft; Bundesgericht
93 II 247Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern. Sinngemässe Heranziehung der Vorschriften über die Fortsetzung des Geschäftes durch den verbleibenden Gesellschafter (Art. 579 f. OR), wenn dieser als gesetzlicher Liquidator das Geschäft nicht liquidiert, sondern faktisch an sich zieht (Erw. 1). Bestimmung des dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben zukommenden Betrages durch den Richter (Art. 580 OR); massgebende Grundsätze (Erw. 2). Gesellschaft; Geschäft; Gesellschafter; Liquidation; Geschäfts; Erben; Aufträge; Klägerinnen; Geschäfte; Ausscheiden; Schubert; Klagten; Beklagten; Urteil; Ausscheidende; Obergericht; Kollektivgesellschaft; Gesellschafters; Abfindung; Schwarzenbach; Verbleibende; Hängigen; Ingenieur; Anspruch; Übernahme; Betrag; Reingewinn; Richter; Geschäftes; Ausscheidenden
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