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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 584 ZGB vom 2020

Art. 584 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 584 B. Verfahren / IV. Ergebnis

IV. Ergebnis

1 Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.

2 Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 584 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF180002Öffentliches Inventar / FristansetzungInventar; Beschwerde; Inventars; Notar; Notariat; Beschwerdeführer; Erben; Verfahren; Erbschaft; Vorinstanz; Recht; Nachlass; Entscheid; Verfahrens; Auflegung; Verfügung; Einzelgericht; Frist; Passiven; Schätzung; Partei; Schulden; Erbrecht; Gesetzliche; Vermögenswerte; Praxiskomm; Bezirksgericht; Erstellt
ZHLF150014Begehren um Aufnahme eines öffentlichen InventarsGesuch; Gesuchsteller; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Inventar; Berufung; Inventars; Kostenvorschuss; Rechtsmittel; Nachlass; Anordnung; Partei; Rechtspflege; Vorschuss; Unentgeltliche; Verfügung; Urteil; Bezahlen; Horgen; Vorinstanz; Entscheid; Partei; Willensvollstrecker; Notariats; Notariate; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidInventar; Beschwerde; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Vorinstanz; Zuständig; Notariats; Kognition; Erblasser; Ziffer
AGAGVE 2000 44 Art. 581 und 584 ZGB, §§ 72 und 75 EG ZGB; öffentliches Inventar.Für die Entgegennahme von Begehren um Berichtigung des Inventars istder Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig(Erw. 2).Das Gesetz enthält keine Frist, innert welcher seit Ablauf der Auskündigungsfrist die Schliessung... Inventar; Inventars; Erblasser; Berichtigung; Erblassers; Forderung; Gungsfrist; Auflage; Wohnsitz; Erbschaft; Präsident; Forderungen; Wohnsitzes; Ständig; Erwerb; Frist; Auskündigungsfrist; Beschwerdeführer; Gerichtspräsident; Erbrechtlichen; Derslautenden; Gläubiger; Setze; Inventare; Schulden; Verfügung; Materielle; Richtigkeit; Gemeinderat; Anordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 313 (5A_791/2017)Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). Inventar; Erbschaft; Inventars; Beschwerde; Erben; Beschwerdeführer; Urteil; Passiven; Frist; Aktiven; Regierungsstatthalteramt; Obergericht; Forderung; Inventaraufnahme; Einsicht; Äusserung; Verschiedene; Verfahren; Zivilprozess; Annahme; Behörde; Entscheid; Notar; Nachtrag; Schulden; Forderungen; Bestimmungen; WISSMANN/VOGT/LEU; Äusserungsmöglichkeit; Erblasser
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