E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 582 OR dal 2022

Art. 582 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 582

La società, che sia sciolta per causa diversa dal suo fallimento, è liqui­data in conformità delle seguenti disposizioni, salvo che i soci non abbiano convenuto di regolare altrimenti i loro rapporti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 582 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 12AGVE 2002 12 S.60 2002 Obergericht/Handelsgericht 60 [...] 12 § 105 lit. b ZPO Sicherstellung der Parteikosten im Verfahren...Schaft; Sellschaft; Gesellschaft; Komplementär; Gesellschaft; Tärs; Lungsunfähig; Manditgesellschaft; Kommanditgesellschaft; Unfähigkeit; Komplementärs; Zahlungsunfähigkeit; Konkurs; Kautionsgr; Kommanditär; Gesellschafter; Haftung; Bejaht; Gesellschaftsschulden; Kommanditärs; Komplementäre; Gegnerin; Partei; Liquidation; Person; Recht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 1212 § 105 lit. b ZPOSicherstellung der Parteikosten im Verfahren gegen eine Kommanditgesellschaft. Damit der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit bejaht unddie Sicherstellung der Parteikosten gemäss § 105 lit. b ZPO angeordnetwerden kann, muss die Insolvenz im kautionsrechtlichen Sinne sowohlauf Seiten... Schaft; Sellschaft; Gesellschaft; Komplementär; Gesellschaft; Tärs; Higkeit; Lungsunfähig; Manditgesellschaft; Kommanditgesellschaft; Unfähigkeit; Zahlungsunfähigkeit; Komplementärs; Konkurs; Kommanditär; Werden; Kautionsgr; Gesellschafter; IVm; Haftung; Partei; Person; Gegnerin; Kommanditärs; Recht; Gesellschaftsschulden; Komplementäre; Bejaht; Kollektiv; Liquidation
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
93 II 387Art. 48 Abs. 1 OG. Ein Entscheid, der im Hinblick auf die Liquidation einer einfachen Gesellschaft die Versilberung von Grundstücken anordnet, ist ein berufungsfähiger Endentscheid (Erw. 2). Die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft geht den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums vor (Erw. 3 und 4). Öffentliche Versteigerung von Grundstücken, die im Eigentum der einfachen Gesellschaft stehen. Richterliches Ermessen? (Erw. 5). Gesellschaft; Liquidation; Einfache; Parteien; Parzelle; Einfachen; Parzellen; Versteigerung; Beklagten; Gesamteigentum; Anspruch; Berufung; Rehetobel; Entscheid; Aufhebung; Teilung; Urteil; Gesellschafter; Obergericht; Gesetzliche; Liquidationsordnung; Eheleute; Rimensberger; Körperlich; Angefochtene; Körperliche; Vorinstanz; Streitigen; Wirtschaft; Bundesgericht
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz