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Obligationenrecht (OR)

Art. 581 OR vom 2023

Art. 581 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 581

Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Gesellschafter müssen in das Handelsregister ein­getragen werden.

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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