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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 580 OR de 2022

Art. 580 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 580

1 La somme qui revient à l’associé sortant est fixée d’un commun accord.

2 Si le contrat de société ne prévoit rien à cet égard et si les parties ne peuvent s’en­tendre, le tribunal détermine cette somme en tenant compte de l’état de l’actif social lors de la sortie et, le cas échéant, de la faute de l’associé sortant.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 580 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU190009unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Beschwerde; Gesellschaft; Vorinstanz; Forderung; Unentgeltliche; Gesellschafter; Kollektivgesellschaft; Entscheid; Geschäft; Rechtspflege; Verfahren; Aussichtslos; Eingabe; Gesuchstellers; Schlichtungsverfahren; Forderungsklage; Friedensrichteramt; Anspruch; Angefochtene; Setze; Partei; Akten; Gemachte; Hälftigen; Beschwerdeverfahren; Gewährung; Hauptsache
ZHAA080167Rechtsschutzinteresse,Kantonales BeschwerdeverfahrenBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Bilanz; Beschwerdegegner; Passivlegitimation; Bilanzierung; Abfindung; Vorinstanz; Ziffer; Klage; Gesellschaft; Entscheid; Einwand; Rechtsbegehren; Bilanzierungsanspruch; Klagte; Fehlenden; Bundesgericht; Einzutreten; Hinsichtlich; Anspruch; Zivil; Beschwerdeführers; Rechtsmittel; Beschluss; Focht; Klagten; Gesellschafter

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 376Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR. Tritt ein Auflösungsgrund ein, so kann der Gesellschaftsgäubiger die Teilhaber solidarisch belangen (Erw. 2a). Art. 580 OR. Sind die Erben eines verstorbenen Gesellschafters mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Teilhaber einverstanden, so haben sie Anspruch auf Abfindung der Beteiligung des Ausgeschiedenen am Gesellschaftsvermögen (Erw. 2b). Pflicht zur Verzinsung der Abfindungssumme ab Eintritt des Auflösungsgrundes (Erw. 3a). Gesellschaft; Moser; Abfindung; Beklagten; Auflösung; Gesellschafter; Kollektivgesellschaft;Abfindungsanspruch; Recht; Auflösungsgr; Urteil; Teilhaber; Adolf; Erben; Zahlung; Bundesgericht; Verzinsen; Vorinstanz; Verstorbene; Fortgesetzt; Moser; Auflösungsgrundes; Vaters; HARTMANN; Appellationshof; Bezahlen; Verstorbenen; Zeitpunkt
93 II 247Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern. Sinngemässe Heranziehung der Vorschriften über die Fortsetzung des Geschäftes durch den verbleibenden Gesellschafter (Art. 579 f. OR), wenn dieser als gesetzlicher Liquidator das Geschäft nicht liquidiert, sondern faktisch an sich zieht (Erw. 1). Bestimmung des dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben zukommenden Betrages durch den Richter (Art. 580 OR); massgebende Grundsätze (Erw. 2). Gesellschaft; Geschäft; Gesellschafter; Liquidation; Geschäfts; Erben; Aufträge; Klägerinnen; Geschäfte; Ausscheiden; Schubert; Klagten; Beklagten; Urteil; Ausscheidende; Obergericht; Kollektivgesellschaft; Gesellschafters; Abfindung; Schwarzenbach; Verbleibende; Hängigen; Ingenieur; Anspruch; Übernahme; Betrag; Reingewinn; Richter; Geschäftes; Ausscheidenden
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