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Obligationenrecht (OR)

Art. 580 OR vom 2022

Art. 580 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 580

1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.

2 Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und kön­nen sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt das Gericht den Be­trag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeit­punkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des aus­scheiden­den Gesellschafters fest.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 580 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU190009unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Beschwerde; Gesellschaft; Vorinstanz; Forderung; Unentgeltliche; Gesellschafter; Kollektivgesellschaft; Entscheid; Geschäft; Rechtspflege; Verfahren; Aussichtslos; Eingabe; Gesuchstellers; Schlichtungsverfahren; Forderungsklage; Friedensrichteramt; Anspruch; Angefochtene; Setze; Partei; Akten; Gemachte; Hälftigen; Beschwerdeverfahren; Gewährung; Hauptsache
ZHAA080167Rechtsschutzinteresse,Kantonales BeschwerdeverfahrenBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Bilanz; Beschwerdegegner; Passivlegitimation; Bilanzierung; Abfindung; Vorinstanz; Ziffer; Klage; Gesellschaft; Entscheid; Einwand; Rechtsbegehren; Bilanzierungsanspruch; Klagte; Fehlenden; Bundesgericht; Einzutreten; Hinsichtlich; Anspruch; Zivil; Beschwerdeführers; Rechtsmittel; Beschluss; Focht; Klagten; Gesellschafter

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 376Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR. Tritt ein Auflösungsgrund ein, so kann der Gesellschaftsgäubiger die Teilhaber solidarisch belangen (Erw. 2a). Art. 580 OR. Sind die Erben eines verstorbenen Gesellschafters mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Teilhaber einverstanden, so haben sie Anspruch auf Abfindung der Beteiligung des Ausgeschiedenen am Gesellschaftsvermögen (Erw. 2b). Pflicht zur Verzinsung der Abfindungssumme ab Eintritt des Auflösungsgrundes (Erw. 3a). Gesellschaft; Moser; Abfindung; Beklagten; Auflösung; Gesellschafter; Kollektivgesellschaft;Abfindungsanspruch; Recht; Auflösungsgr; Urteil; Teilhaber; Adolf; Erben; Zahlung; Bundesgericht; Verzinsen; Vorinstanz; Verstorbene; Fortgesetzt; Moser; Auflösungsgrundes; Vaters; HARTMANN; Appellationshof; Bezahlen; Verstorbenen; Zeitpunkt
93 II 247Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern. Sinngemässe Heranziehung der Vorschriften über die Fortsetzung des Geschäftes durch den verbleibenden Gesellschafter (Art. 579 f. OR), wenn dieser als gesetzlicher Liquidator das Geschäft nicht liquidiert, sondern faktisch an sich zieht (Erw. 1). Bestimmung des dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben zukommenden Betrages durch den Richter (Art. 580 OR); massgebende Grundsätze (Erw. 2). Gesellschaft; Geschäft; Gesellschafter; Liquidation; Geschäfts; Erben; Aufträge; Klägerinnen; Geschäfte; Ausscheiden; Schubert; Klagten; Beklagten; Urteil; Ausscheidende; Obergericht; Kollektivgesellschaft; Gesellschafters; Abfindung; Schwarzenbach; Verbleibende; Hängigen; Ingenieur; Anspruch; Übernahme; Betrag; Reingewinn; Richter; Geschäftes; Ausscheidenden
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