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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 58 VVG vom 2020

Art. 58 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 58 Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes

Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes

Die Vorschriften der kantonalen Gesetze, wonach das dingliche Recht, das an der versicherten Sache besteht, auf den Versicherungsanspruch und die Versicherungssumme ausgedehnt wird, sowie die Bestimmungen, durch die der Anspruch des Berechtigten gesichert wird, bleiben vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 II 3191. Art. 33 VVG. Bevor geprüft wird, ob ein Ausschlussgrund zutreffe, ist bei der Haftpflichtversicherung zu ermitteln, ob eine Haftpflicht besteht (Erw. 1). 2. Art. 58 und 59 OR. Art. 59 OR ergänzt Art. 58 OR und gibt daher nur Anspruch auf die sichernden Massregeln, die erforderlich sind, um einen Schaden abzuwenden, der von einem Gebäude oder einem Werke droht (Erw. 2 und 3). 3. Bei einem Gebäude, das einzustürzen droht, wird dieser Zweck durch die unverzügliche Räumung erreicht. Die Wiederunterbringung der Mieter fällt eventuell unter Art. 58 OR, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung - namentlich ein Mangel der Anlage oder des Unterhalts - gegeben sind (Erw. 3 am Ende). Ebauches; Police; Dommage; Fondation; D'Ebauches; Mesure; Bâtiment; Lloyd's; Glissement; L'art; Exclu; Responsabilité; Recourante; Civile; Bâtiments; Mesures; L'assurance; Locataires; Conclu; Terrain; Dommages; être; Travaux; Découlant; Entre; Meubles; Elles; D'une; Assuré
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