1 Lorsqu’une partie entend demander la récusation d’une personne qui exerce une fonction au sein d’une autorité pénale, elle doit présenter sans délai à la direction de la procédure une demande en ce sens, dès qu’elle a connaissance du motif de récusation; les faits sur lesquels elle fonde sa demande doivent être rendus plausibles.
2 La personne concernée prend position sur la demande.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SF220007 | Ausstandsbegehren | Gesuchsteller; Beschwerde; Gesuchstellers; Staatsanwaltschaft; Spruchkörper; Daten; Geschäft; Geschäfts; Akten; Ausstand; Kammer; Anwalts; Verfahren; Anwaltskorrespondenz; Geschäfts-Nr; Oberrichter; Verfahren; Bundesgericht; Privatkläger; Ausstandsbegehren; Eingabe; Akteneinsicht; Beschwerdeverfahren; Private; Beschlagnahme; Ausgesondert; Beschlagnahmt; Verfügung; Beschluss; Urteil |
ZH | SF210014 | Ausstandsbegehren | Gesuch; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahren; Gesuchsgegner; Gesuchstellers; Verfahrens; Eingabe; Ausstandsbegehren; Vertreter; Berufung; Befangenheit; Bundesgericht; Partei; Person; Verfahren; Ausstandsgr; Frist; Vertretung; Bundesgerichts; Anschein; Berufungsverhandlung; Rechtsanwalt; Unentgeltlich; Objektiv; Präsidialverfügung; Ausstandsgesuch; Umstände; Urteil |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | DGS.2021.13 (AG.2021.521) | Ausstandsgesuch | Ausstand; Gesuch; Gesuchstellerin; Berufung; Ausstandsgesuch; Urteil; Appellationsgericht; Verfahren; Präsident; Ausstandsgrund; Gemäss; Dreiergericht; Führt; Berufungsverfahren; Richter; Partei; Instruktion; Strafgericht; Dessen; Gestellt; Instruktionsrichter; Befangenheit; Schweiz; Ausstandsverfahren; Begründen; Werden; Kenntnis; Beschwerde; Mitglied; Vorliegend |
BS | BES.2020.213 (AG.2021.307) | Verfügung vom 3. November 2020 betreffend Aktenentfernung und Konfrontationseinvernahme, Verfügung vom 8. Januar 2021 betreffend Sistierung, Ausstandsgesuch gegen Strafgerichtspräsidentin (BGer 1B_377/2021 vom 13. September 2021) | Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Verfügung; Strafgericht; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Strafgerichtspräsidentin; Werden; Januar; Sistierung; Weisen; Ausstand; Ausstands; Vorliegend; Beantragt; Gericht; Entscheid; Abweisung; Beantragte; Worden; Antrag; Einvernahme; Verfügungen; Verteidigung; Schreiben; Entsprechend; Begründet; Befangenheit; Amtlich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 185 (1B_442/2019) | Regeste a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2). | Ausstand; Ausstands; Revision; Bundes; Beschwerde; Verfahren; Revisions; Entscheid; Träglich; Beschwerdekammer; Bundesanwalt; BStGer; Berufungskammer; Ausstandsgr; Entscheide; Recht; Entscheide; StBOG; Materiell; Ausstandsgesuch; Materielle; Trägliche; Vorinstanz; Verfahren; Ausstandsentscheid; Nichteintretens; Nichteintretensentscheid; Beschluss; Beschwerdeführer |
144 I 234 (6B_1442/2017) | Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). | Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Beschwerde; Recht; Schuldig; Verfahren; Russische; Person; Abwesenheit; Krivoshapkin; Beschwerdeführer; Richter; Urteile; Anspruch; Beschuldigte; Anwesenheit; Beweise; Rolle; Befragung; Befangenheit; Mündliche; Scheine; Hauptverhandlung; Karelin; Beweisführung; Ozerov |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2023.13 | Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Recht; Verfahren; Bundes; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Eingabe; Berufungskammer; Deutsche; Gesuchstellers; Verfahrenssprache; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Partei; Französisch; Französische | |
RR.2022.217, RR.2022.218 | Berufung; Gericht; Kammer; Richter; Berufungskammer; Gerichtsschreiber; Ausstand; Richterin; Gesuch; Gerichtsschreiberin; Verfahren; Richterinnen; Bundesstrafgericht; Gerichtsschreiberinnen; Gesuchsteller; Recht; Ausstandsgesuch; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Nebenamtliche; Berufungsverfahren; StBOG; Person; Partei; Präsident; Berufungskammer; Urteil; Bundesgericht; über |
Autor | Kommentar | Jahr |
Andreas J. Keller | Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |
Andreas J. Keller | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2014 |