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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 58 LEF dal 2023

Art. 58 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 58

117

L’esecuzione contro un debitore cui sia morto il coniuge, il partner registrato, un parente o un affine in linea retta o una persona che vive in comunione domestica con lui è sospesa durante due settimane a contare dal giorno della morte.

117 Nuovo testo giusta l’all. n. 16 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

3. Nell’esecu­zione per i debiti della successione >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 58 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160180Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Betreibungsamt / Betreibung Nr.)Beschwerde; Schuldnerin; SchKG; Recht; Betreibung; Wiederherstellung; Frist; Rechtsvorschlag; Gesuch; Mutter; Betreibungsamt; Vorinstanz; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Hindernis; Rechtsvorschlags; Krankheit; Kantonale; Rechtsvorschlagsfrist; Unverschuldet; Schuldbetreibung; Erkrankung; Schweiz; Gläubigerin; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Person

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 IV 365Art. 6, 12 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 58 StGB. Beschlagnahme von Vermögenswerten beim solidarisch haftenden Täter. Verhältnis Beschlagnahme - Einziehung (E. 1). Unrechtmässiger Vermögensvorteil bei Steuerhinterziehung (E. 1d). Die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten fällt unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG (E. 2). Einziehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils beim gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR für den hinterzogenen Steuerbetrag solidarisch Haftenden (E. 4). Beschwerde; Beschlagnahme; Einziehung; Beschwerdeführer; Vermögenswerte; Vermögensvorteil; Unrechtmässige; Rechtlich; Firma; Verfahren; Unrechtmässigen; SchKG; Solidarisch; Steuerhinterziehung; Betrag; Vermögenswerten; Steuerverwaltung; Hinterzogenen; Rechtliche; Einzelfirma; Beschlagnahmt; Beschwerdeführers; Steuern; Warenumsatzsteuer; Eidg; Person; Recht; Verwaltungsstrafverfahren
112 III 31Spezialanzeige betreffend Doppelaufruf (Art. 142 SchKG, Art. 129 VZG); Anfechtung der Steigerungsbedingungen. Sind der Kollokationsplan und das mit ihm verbundene Lastenverzeichnis in Rechtskraft erwachsen, so muss sich die Konkursverwaltung - insbesondere hinsichtlich der darin festgehaltenen Rangordnung - daran halten. Die Rangordnung kann nicht mehr dadurch in Frage gestellt werden, dass die Steigerungsbedingungen mit dem darin vorgesehenen Doppelaufruf, den ein kollozierter Gläubiger verlangt hat, angefochten werden. Konkurs; Kanton; Konkursamt; Kantonalbank; Lastenverzeichnis; Doppelaufruf; Oberhasli; Recht; SchKG; Sauvage; Rekurrent; Grundbuch; Steigerungsbedingungen; Kollokation; Vertrag; Verfügung; Eigentümerschuldbrief; Liegenschaft; Rangordnung; Frist; Aufsichtsbehörde; Rekurrenten; Kollokationsplan; Eigentümerschuldbriefe; Meiringen; Worden; Betreibungs; Verwertung; Lastenverzeichnisses
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