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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 58 SchKG vom 2023

Art. 58 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 58

113

Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin oder eingetra­gener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.

113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

3. In der Betreibung für Erbschafts­schulden


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 58 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160180Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Betreibungsamt / Betreibung Nr.)Beschwerde; Schuldnerin; SchKG; Recht; Betreibung; Wiederherstellung; Frist; Rechtsvorschlag; Gesuch; Mutter; Betreibungsamt; Vorinstanz; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Hindernis; Rechtsvorschlags; Krankheit; Kantonale; Rechtsvorschlagsfrist; Unverschuldet; Schuldbetreibung; Erkrankung; Schweiz; Gläubigerin; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Person

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 IV 365Art. 6, 12 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 58 StGB. Beschlagnahme von Vermögenswerten beim solidarisch haftenden Täter. Verhältnis Beschlagnahme - Einziehung (E. 1). Unrechtmässiger Vermögensvorteil bei Steuerhinterziehung (E. 1d). Die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten fällt unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG (E. 2). Einziehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils beim gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR für den hinterzogenen Steuerbetrag solidarisch Haftenden (E. 4). Beschwerde; Beschlagnahme; Einziehung; Beschwerdeführer; Vermögenswerte; Vermögensvorteil; Unrechtmässige; Rechtlich; Firma; Verfahren; Unrechtmässigen; SchKG; Solidarisch; Steuerhinterziehung; Betrag; Vermögenswerten; Steuerverwaltung; Hinterzogenen; Rechtliche; Einzelfirma; Beschlagnahmt; Beschwerdeführers; Steuern; Warenumsatzsteuer; Eidg; Person; Recht; Verwaltungsstrafverfahren
112 III 31Spezialanzeige betreffend Doppelaufruf (Art. 142 SchKG, Art. 129 VZG); Anfechtung der Steigerungsbedingungen. Sind der Kollokationsplan und das mit ihm verbundene Lastenverzeichnis in Rechtskraft erwachsen, so muss sich die Konkursverwaltung - insbesondere hinsichtlich der darin festgehaltenen Rangordnung - daran halten. Die Rangordnung kann nicht mehr dadurch in Frage gestellt werden, dass die Steigerungsbedingungen mit dem darin vorgesehenen Doppelaufruf, den ein kollozierter Gläubiger verlangt hat, angefochten werden. Konkurs; Kanton; Konkursamt; Kantonalbank; Lastenverzeichnis; Doppelaufruf; Oberhasli; Recht; SchKG; Sauvage; Rekurrent; Grundbuch; Steigerungsbedingungen; Kollokation; Vertrag; Verfügung; Eigentümerschuldbrief; Liegenschaft; Rangordnung; Frist; Aufsichtsbehörde; Rekurrenten; Kollokationsplan; Eigentümerschuldbriefe; Meiringen; Worden; Betreibungs; Verwertung; Lastenverzeichnisses
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