Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.
113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
3. In der Betreibung für ErbschaftsschuldenKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS160180 | Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Betreibungsamt / Betreibung Nr.) | Beschwerde; Schuldnerin; SchKG; Recht; Betreibung; Wiederherstellung; Frist; Rechtsvorschlag; Gesuch; Mutter; Betreibungsamt; Vorinstanz; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Hindernis; Rechtsvorschlags; Krankheit; Kantonale; Rechtsvorschlagsfrist; Unverschuldet; Schuldbetreibung; Erkrankung; Schweiz; Gläubigerin; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Person |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
120 IV 365 | Art. 6, 12 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 58 StGB. Beschlagnahme von Vermögenswerten beim solidarisch haftenden Täter. Verhältnis Beschlagnahme - Einziehung (E. 1). Unrechtmässiger Vermögensvorteil bei Steuerhinterziehung (E. 1d). Die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten fällt unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG (E. 2). Einziehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils beim gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR für den hinterzogenen Steuerbetrag solidarisch Haftenden (E. 4). | Beschwerde; Beschlagnahme; Einziehung; Beschwerdeführer; Vermögenswerte; Vermögensvorteil; Unrechtmässige; Rechtlich; Firma; Verfahren; Unrechtmässigen; SchKG; Solidarisch; Steuerhinterziehung; Betrag; Vermögenswerten; Steuerverwaltung; Hinterzogenen; Rechtliche; Einzelfirma; Beschlagnahmt; Beschwerdeführers; Steuern; Warenumsatzsteuer; Eidg; Person; Recht; Verwaltungsstrafverfahren |
112 III 31 | Spezialanzeige betreffend Doppelaufruf (Art. 142 SchKG, Art. 129 VZG); Anfechtung der Steigerungsbedingungen. Sind der Kollokationsplan und das mit ihm verbundene Lastenverzeichnis in Rechtskraft erwachsen, so muss sich die Konkursverwaltung - insbesondere hinsichtlich der darin festgehaltenen Rangordnung - daran halten. Die Rangordnung kann nicht mehr dadurch in Frage gestellt werden, dass die Steigerungsbedingungen mit dem darin vorgesehenen Doppelaufruf, den ein kollozierter Gläubiger verlangt hat, angefochten werden. | Konkurs; Kanton; Konkursamt; Kantonalbank; Lastenverzeichnis; Doppelaufruf; Oberhasli; Recht; SchKG; Sauvage; Rekurrent; Grundbuch; Steigerungsbedingungen; Kollokation; Vertrag; Verfügung; Eigentümerschuldbrief; Liegenschaft; Rangordnung; Frist; Aufsichtsbehörde; Rekurrenten; Kollokationsplan; Eigentümerschuldbriefe; Meiringen; Worden; Betreibungs; Verwertung; Lastenverzeichnisses |