E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 58 LCR de 2020

Art. 58 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 58

Responsabilité civile du détenteur de véhicule automobile

1 Si, par suite de l’emploi d’un véhicule automobile, une personne est tuée ou blessée ou qu’un dommage matériel est causé, le détenteur est civilement responsable.

2 Lorsqu’un accident de la circulation est causé par un véhicule automobile qui n’est pas à l’emploi, la responsabilité civile du détenteur est engagée si le lésé prouve que ce dernier ou des personnes dont il est responsable ont commis une faute ou qu’une défectuosité du véhicule a contribué à l’accident.

3 Le détenteur est également responsable, dans la mesure fixée par le juge, des dommages consécutifs à l’assistance prêtée lors d’un accident où son véhicule automobile est impliqué, si l’accident lui est imputable ou si l’assistance a été prêtée à lui-même ou aux passagers de son véhicule.

4 Le détenteur répond de la faute du conducteur et des auxiliaires au service du véhicule comme de sa propre faute.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 58 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210017ForderungKläger; Klägerin; Rechts; Feststellung; Beklagte; Beklagten; Partei; Berufung; Rechtlich; Vorinstanz; Feststellungsklage; Parteien; Ungewissheit; Leistung; Feststellungsinteresse; Fahren; Zwischen; Meinung; Rechtlichen; Meinungsverschiedenheit; Gelten; Haftpflichtrechtliche; Leitplanke; Haftpflichtrechtlichen; Geltend; Rechtsverhältnis; Könne; Entscheid; Gericht
ZHLB180014ForderungOpiat; Unfall; Gutachten; Vorinstanz; Gigkeit; MEDAS; Beruf; Berufung; Opioid; Kausalzusammenhang; MEDAS-Gutachten; Abhängig; Opiate; Recht; Tramal; Entzug; Unfallereignis; Schaden; Quanz; Schmerzen; Abhängigkeit; Adäquanz; Opiatabhängigkeit; Gutachter; Kungen; Beschwerde; Somatisch; Schwere; Opioide
Dieser Artikel erzielt 46 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.13 (AG.2018.152)fahrlässige schwere Körperverletzung und Strafmass (BGer 6B_442/2018 vom 23. Januar 2019)Berufung; Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Berufungskläger; Unfall; Urteil; Verletzung; Beschuldigten; Schwer; Werden; Verkehrsunfall; Verfahren; Erstinstanzliche; Privatklägers; Fussgänger; Partei; Schulter; Welche; Berufungsklägers; Folgen; Verletzungen; Fahrzeug; Vorinstanz; Jedoch; Liegen; Führt; Gericht; Fahrlässig; Sondern
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 281 (2C_94/2018)Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). Fahrzeug; Prüfung; Kanton; Beschwerde; Halter; Schaden; Haftung; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Beschwerdeführerin; Recht; Experte; Vorinstanz; Verfügung; Prüfungsexperte; öffentlich-rechtlichen; Lücke; Betrieb; Fahrschule; Angelegenheiten; Kantons; Schäden; Kandidat; Situation; Unmittelbar; Urteil; Konstellation
142 III 433 (4A_637/2015)Art. 58 und 65 SVG; Haftung für den Schaden des Ehemanns des unmittelbaren Unfallopfers (Angehörigenschaden); adäquater Kausalzusammenhang. Haftung der Unfallverursacherin für den Schaden, welchen der Ehemann des unmittelbaren Unfallopfers aufgrund einer Überlastung erlitt: Adäquater Kausalzusammenhang wird verneint (E. 4). Unfall; Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Haftung; Urteil; Schaden; Schock; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Adäquate; Unfallopfer; Verletzt; Schmerzstörung; Adäquanz; Kausalzusammenhang; Somatoforme; Geschädigt; Zugerechnet; Ehefrau; Sachverhalt; Geschädigte; Geschädigte; Rechtsprechung; Vernünftige; Schädigung; Verneint; Schockschäden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7351/2010Staatshaftung (Bund)Beschwerde; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Bundes; Schaden; Gerichts; Urteil; Vorinstanz; Haftung; Recht; Militärgericht; Unfall; Verschulden; Verhalten; Halter; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Haftpflicht; Gebrauch; Entscheid; Umstände; Zustand; Fahrt; Anklage; Regress; Grobe; Fahrzeuges; Adäquat; Entwendet

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
THOMAS PROBSTBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014
Giger Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz2008
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz